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880 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 86/11
  4. vom
  5. 14. April 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 1
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil
  14. schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in
  15. seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der
  16. Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  18. Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Fischer
  20. Schmitt
  21. Krehl
  22. Berger
  23. Eschelbach