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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 649/10
- vom
- 10. März 2011
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen schweren Bandendiebstahls
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
- hat.
- Es wird davon abgesehen den Beschwerdeführern die Kosten des
- Rechtsmittels aufzuerlegen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E.
- als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht
- an. Dieser war bereits aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung
- für das Jahr 2010 als Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der
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- beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung
- der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.
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- Fischer
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- Appl
- Berger
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- Schmitt
- Eschelbach
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