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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 591/06
  4. vom
  5. 26. Januar 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  13. Koblenz vom 14. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
  14. Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  15. Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
  16. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und die Einziehung
  21. sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Für den Fall 11 - Handeltreiben
  22. mit fünf Kilogramm Marihuana - hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von drei
  23. Jahren festgesetzt.
  24. -3-
  25. 2
  26. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
  27. materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel
  28. ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  29. 3
  30. Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
  31. "Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens hinsichtlich der Tat vom 28. März 2006 (UA S. 16) wird dagegen von den
  32. Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt
  33. sich als typische Kuriertätigkeit dar. Der Angeklagte hatte mit dem
  34. An- und Verkauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun;
  35. er hatte keinen Einfluss auf deren Menge; er wusste nicht, von wem
  36. er das Rauschgift erhielt und an wen das Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Die Gestaltung des Transports und der
  37. Transportwege waren, auch wenn der Transport als solcher nicht
  38. überwacht war, genau vorgegeben. Auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Die
  39. Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern
  40. durch einen Dritten. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten war die
  41. Entlohnung von 400 Euro gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei diesem Betäubungsmittelgeschäft
  42. nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag kann
  43. daher nur als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
  44. nicht aber als Täterschaft gewertet werden.
  45. In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  46. in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von
  47. -4-
  48. Betäubungsmitteln nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2
  49. BtMG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht
  50. entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen
  51. den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte verteidigen
  52. können.
  53. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach
  54. § 29a Abs. 1 BtMG. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht
  55. bei zutreffender rechtlicher Würdigung für dieses Betäubungsmittelgeschäft eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte."
  56. 4
  57. Dem schließt sich der Senat an.
  58. Rissing-van Saan
  59. Otten
  60. Roggenbuck
  61. Rothfuß
  62. Appl