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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 589/10
  4. vom
  5. 30. März 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2011 gemäß §§ 44, 46
  11. Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November
  13. 2010 aufgehoben.
  14. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
  15. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird als
  16. unzulässig verworfen.
  17. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2010 im Schuldspruch
  18. dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des Computerbetrugs in vier Fällen und des versuchten
  19. Computerbetrugs schuldig ist.
  20. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  22. tragen.
  23. -3-
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen,
  27. davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses, und
  28. wegen Computerbetruges in fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
  29. verurteilt. Hiergegen richtet sich seine vom Verteidiger form- und fristgerecht
  30. eingelegte und begründete Revision.
  31. 2
  32. Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung
  33. in den vorigen Stand zur Nachholung einer Revisionsbegründung zu Protokoll
  34. der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
  35. I.
  36. 3
  37. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 3 StPO zulässig und auch
  38. begründet. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur
  39. Nachholung der Begründung der Revision hat das Revisionsgericht zu entscheiden. Daher hebt der Senat den Beschluss des unzuständigen Landgerichts auf.
  40. II.
  41. 4
  42. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig. Bedeutung hat er nur für das Nachschieben solcher Rügen, für welche die Anforde-
  43. -4-
  44. rungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO gelten. Dafür ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zu gewähren (BGHR StPO § 44 Wirkungen 9). Ein
  45. Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinsetzung
  46. zu gewähren wäre, liegt nicht vor, zumal der Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen für den Angeklagten erhoben hat. Den Entwurf einer Revisionsbegründung des Angeklagten vom 1. Juli 2010 musste die Rechtspflegerin
  47. nicht in das Protokoll der Geschäftsstelle übernehmen, weil er nicht den Anforderungen an die Verständlichkeit genügte. Der Angeklagte hat zudem die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht glaubhaft gemacht; seine eigene Erklärung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2
  48. Glaubhaftmachung 3).
  49. III.
  50. 5
  51. Auf die Revision des Angeklagten ist der Schuldspruch dahin zu ändern,
  52. dass in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses gemäß § 202 Abs. 1
  53. Nr. 1 StGB entfällt.
  54. 6
  55. Diese Taten waren im Juni 2003 beendet worden, so dass zur Zeit des
  56. Urteils des Landgerichts am 26. Mai 2010 die sechsjährige Frist für die absolute
  57. Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 und
  58. Abs. 4 StGB) abgelaufen war. Die Verjährung führt zu einem Verfahrenshindernis, das sich hier nur hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Tatbestands
  59. auswirkt. Der Senat kann ausschließen, dass sich dies auf den Ausspruch über
  60. die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Das
  61. Landgericht hat diesen Aspekt bei der Strafbemessung nicht hervorgehoben.
  62. -5-
  63. Verjährte Taten dürften zudem bei der Strafzumessung berücksichtigt werden
  64. (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20, 24).
  65. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
  66. 7
  67. neralbundesanwalts vom 8. Dezember 2010 unbegründet im Sinne des § 349
  68. Abs. 2 StPO.
  69. IV.
  70. Ein ausreichender Grund zur Änderung der Verteidigerbestellung besteht
  71. 8
  72. nicht.
  73. Fischer
  74. Appl
  75. Eschelbach
  76. Berger
  77. Frau Ri'inBGH Dr. Ott ist
  78. wegen Urlaubs an der
  79. Unterschriftsleistung
  80. gehindert.
  81. Fischer