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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 588/09
  4. vom
  5. 30. Juni 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen
  11. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
  12. geringer Menge u. a.
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 1, 2 und 4 auf Antrag des
  15. Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni
  16. 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
  17. 1. Auf die Revision des Angeklagten K.
  18. wird das Urteil des Land-
  19. gerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, dahingehend
  20. abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens
  21. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des
  22. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des
  23. unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des versuchten
  24. Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens im
  25. Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
  26. 2. Auf die Revision des Angeklagten S.
  27. wird das vorbezeichnete
  28. Urteil, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  29. nicht geringer Menge in sechs Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie des versuchten
  30. Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens
  31. mit Betäubungsmitteln im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
  32. 3. Die Aufhebung des Urteils wird auf den Mitangeklagten H.
  33. er-
  34. streckt, soweit dieser im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die hierfür
  35. verhängte Einzelstrafe entfällt.
  36. -3-
  37. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
  38. 5. Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
  39. Gründe:
  40. 1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgründe kann
  41. 1
  42. keinen Bestand haben.
  43. Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 9
  44. 2
  45. und II. 10 der Urteilsgründe von zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in einem Fall davon in nicht geringer Menge, aus. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 21) erwarben die Angeklagten S.
  46. K.
  47. vom nicht revidierenden Mitangeklagten H.
  48. und
  49. 100 Gramm Crystal
  50. zum gewinnbringenden Weiterverkauf, konnten das Betäubungsmittel jedoch
  51. aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterveräußern. Den wenig später erfolgten Umtausch in höherwertige Ware hat das Landgericht unter Ziff. II. 10 der
  52. Urteilsgründe als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben gewertet.
  53. 3
  54. Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine
  55. andere Menge umgetauscht, weil-wie-hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung einund desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005,
  56. 232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09,
  57. vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 - 2 StR
  58. 563/09). Die Verurteilung im Fall II. 9 mit den dazugehörigen Einzelstrafen von
  59. -4-
  60. einem Jahr Freiheitsstrafe für den Angeklagten S.
  61. den Angeklagten K.
  62. 4
  63. bzw. neun Monaten für
  64. entfällt.
  65. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten
  66. Gründen schließt der Senat aus, dass die Kammer ohne diese Einzelstrafe auf
  67. niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
  68. 5
  69. 2. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf den
  70. früheren Mitangeklagten H.
  71. zu erstrecken. Auch insoweit ist das Landgericht
  72. fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies führt auch bei ihm zur Aufhebung
  73. der Verurteilung im Fall II. 9 mit der hierfür verhängten Einzelstrafe von neun
  74. Monaten Freiheitsstrafe, die entfällt. Der Senat schließt mit Blick auf die weiter
  75. gegen den Mitangeklagten H.
  76. festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem
  77. Jahr Freiheitsstrafe in den Fällen II. 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und
  78. drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 11 aus, dass die Kammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen
  79. Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
  80. -5-
  81. 6
  82. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der geringe Erfolg der Rechtsmittel gibt im Übrigen
  83. keinen Anlass, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und
  84. von ihren notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
  85. Rissing-van Saan
  86. RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen
  87. Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
  88. Rissing-van Saan
  89. Krehl
  90. Eschelbach
  91. Appl