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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 580/06
  4. vom
  5. 7. Februar 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
  10. 1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu tateinheitlich
  11. begangenem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  12. in nicht geringer Menge wird gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs.
  13. 1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen.
  14. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Übrigen als unbegründet verworfen.
  15. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Rissing-van Saan
  18. RiBGH Rothfuß ist
  19. erkrankt und deshalb
  20. an der Unterschrift gehindert.
  21. Rissing-van Saan
  22. Roggenbuck
  23. Appl
  24. Fischer