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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 538/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 2. Januar 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
  12. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
  13. dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  14. Gründe:
  15. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat beantragt "das ...
  16. Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
  17. erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen", das Rechtsmittel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten
  18. Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des
  19. § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht,
  20. die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400
  21. -3-
  22. Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
  23. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).
  24. Jähnke
  25. Detter
  26. Rothfuß
  27. Bode
  28. Fischer