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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 537/13
  4. vom
  5. 4. Februar 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2013
  13. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
  14. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung
  15. schuldig ist,
  16. b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der
  17. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von vier
  18. Jahren und neun Monaten festgesetzt wird.
  19. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  20. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  21. tragen.
  22. -3-
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter
  26. schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Einzelstrafen von zwei und vier Jahren) verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten
  27. freigesprochen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in
  28. dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist
  29. sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  30. 2
  31. 3
  32. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem
  33. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Versuch
  34. der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
  35. Körperverletzung nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende
  36. Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier der Schlag mit
  37. dem Schlüsselanhänger -, waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom
  38. 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar
  39. 2014 - 2 StR 507/13).
  40. 3
  41. 2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs
  42. führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.
  43. 4
  44. Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den
  45. materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn. 5;
  46. -4-
  47. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151
  48. mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des
  49. § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf vier Jahre und neun Monate
  50. fest.
  51. Fischer
  52. Appl
  53. Ott
  54. Eschelbach
  55. Zeng