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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 525/11
- vom
- 11. April 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
- hier: Richterablehnung und Anhörungsrüge
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 beschlossen:
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- Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl, Dr. Berger und Dr. Eschelbach wird verworfen.
- Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
- vom 8. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom
- 8. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich
- die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer durch einen neuen Verteidiger angebrachten
- Anhörungsrüge vom 10. Mai 2012, mit welcher auch die Verletzung von Hinweispflichten in Bezug auf Vorgänge bezüglich der geschäftsplanmäßigen Zuweisung desselben Vorsitzenden zum 2. und 4. Strafsenat geltend gemacht
- werden. Der Verurteilte hat dabei zur Erklärung der Nichteinhaltung der Frist
- gemäß § 356a StPO geltend gemacht, er selbst habe erst nachträglich durch
- einen Mitgefangenen davon erfahren, dass es einen Streit um die ordnungsgemäße Besetzung des Senats beim Bundesgerichtshof gegeben habe und
- erst durch nachträgliche Beratung seitens eines neuen Verteidigers habe er
- davon Kenntnis erlangt, dass dies einen Besetzungseinwand eröffnen könnte.
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- 2
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- Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision
- außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.
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- 3
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- Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach
- § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007
- - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ
- 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR
- 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai
- 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12;
- Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a
- StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen
- den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen
- Gehörs
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- doch
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- noch
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- Geltung
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- zu
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- verschaffen
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- (BGH,
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- Beschlüsse
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- vom
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- 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten
- Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).
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- Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht
- nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das
- Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a
- Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom
- 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005
- - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1). Die
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- Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff
- verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Eine Verletzung
- des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter
- kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden
- (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN und vom
- 14. März 2013 - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom
- 24. März 2011 - 4 StR 637/10).
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- Becker
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- Schmitt
- Krehl
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- Berger
- Eschelbach
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