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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 515/16
  4. vom
  5. 4. Juli 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2017:040717B2STR515.16.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2
  12. und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2016 dahin abgeändert, dass der
  14. Angeklagte im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der Anklageschrift - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  15. schuldig ist.
  16. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  18. tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  22. in 15 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  23. -3-
  24. Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  25. nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  26. in drei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der Anklageschrift -; im Übrigen ist
  27. es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  28. 2
  29. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
  30. Abs. 2 Satz 2 StPO).
  31. 3
  32. 2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der
  33. Anklageschrift - hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  34. 4
  35. a) Nach den Feststellungen der Strafkammer erhielt der Angeklagte am
  36. 3. April 2015 nach vorangegangener Bestellung von dem gesondert Verfolgten
  37. S.
  38. über einen Kurier 300 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von
  39. 350 Euro. Die Ecstasy-Tabletten verkaufte der Angeklagte, wie von Anfang an
  40. beabsichtigt, gewinnbringend weiter. Die Strafkammer ist im Wege der Schätzung von einem Wirkstoffgehalt in Höhe von 0,05 Gramm pro Tablette, mithin
  41. von einem Gesamtwirkstoffgehalt in Höhe von 15 Gramm MDMA-Base ausgegangen.
  42. 5
  43. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen damit nicht die
  44. Überschreitung des Grenzwerts der "nicht geringen Menge" bei EcstasyTabletten von 30 Gramm MDMA-Base (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996
  45. - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR
  46. 21/01, BGH NStZ 2001, 381; Senat, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR
  47. -4-
  48. 296/10, StraFo 2010, 472). Aus dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 2008
  49. (2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 98) ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort
  50. ausdrücklich offen gelassen, ob die nicht geringe Menge der AmphetaminDerivate (MDA, MDMA, MDE) in Übereinstimmung mit der für Amphetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base herabzusetzen sei.
  51. 6
  52. Der Angeklagte ist daher im Fall II. der Urteilsgründe (Fall 8 der Anklageschrift) (nur) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig,
  53. wobei angesichts der Feststellungen der Strafkammer zur Gewerbsmäßigkeit
  54. des Handelns ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
  55. Satz 2 Nr. 1 BtMG vorliegt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend;
  56. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht
  57. anders als geschehen verteidigen können.
  58. 7
  59. Die in diesem Fall festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten wird
  60. durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der in den weiteren
  61. Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle 12 und 13 der Anklageschrift) jeweils verhängten Einzelstrafen in Höhe von neun Monaten bei deutlich
  62. unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge liegenden Wirkstoffmengen
  63. kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher
  64. Würdigung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
  65. -5-
  66. 8
  67. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
  68. Abs. 4 StPO).
  69. Krehl
  70. Eschelbach
  71. Bartel
  72. Zeng
  73. Schmidt