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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 485/00
- vom
- 13. Dezember 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2000 beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Juni 2000 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von zwei
- Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
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- Gründe:
- Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
- entspricht, beträgt die verhängte Jugendstrafe zwei Jahre und neun Monate,
- nach den Urteilsgründen hingegen nur zwei Jahre und sechs Monate. Worauf
- der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt
- es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist
- aber, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese "sowohl für erzieherisch erforderlich, als
- auch für tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt (vgl. Beschluß des Senats vom 23. August 2000 - 2
- StR 292/00). Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349
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- -3-
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- Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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