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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 471/03
- vom
- 16. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
- vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht
- beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fortwirkt.
- Rissing-van Saan
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- Detter
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- Rothfuß
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- Ri'inBGH Otten ist
- urlaubsbedingt an
- der Unterschrift
- gehindert.
- Rissing-van Saan
- Fischer
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