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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 470/00
  4. vom
  5. 29. Januar 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexueller Nötigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2001
  11. beschlossen:
  12. Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
  13. gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und auf
  14. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung werden verworfen.
  15. Gründe:
  16. Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat
  17. keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
  18. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2
  19. StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt
  20. sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag
  21. auf Wiedereinsetzung unzulässig.
  22. -3-
  23. Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiellrechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001
  24. nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache führen können.
  25. Jähnke
  26. Detter
  27. Rothfuß
  28. Bode
  29. Fischer