|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 454/09
- vom
- 18. August 2010
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen versuchten Totschlags
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 beschlossen:
- Das Senatsurteil vom 25. Juni 2010 wird wegen Schreibversehen in
- den Gründen dahin berichtigt, dass
- a) in Rn. 8 auf Seite 6, 2. Zeile von oben, zwischen das Wort "Herrn"
- und dem Buchstaben "K." noch der Buchstabe "P." eingefügt wird,
- b) auf Seite 15 in Rdn. 27, 6. Zeile von oben, wird in dem Zitat "Otto
- NJW 2006, 2214 ff." die Seitenangabe durch "… S. 2217 ff." ersetzt,
- c) auf Seite 15 in Rdn. 27, Zeile 19, entfällt hinter dem Zitat "Fischer
- aaO Rn. 19 ff.;" die Angabe "Rn. 92 u. 104 ff.".
- Rissing-van Saan
-
- Fischer
- Appl
-
- Roggenbuck
- Schmitt
-
|