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847 B

4 years ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 443/17
  4. vom
  5. 9. November 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 14. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die
  14. sichergestellten 16.396,9 g und 14,4 g Marihuana eingezogen sind, als
  15. unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
  16. Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Appl
  19. Krehl
  20. Grube
  21. ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR443.17.0
  22. Bartel
  23. Schmidt