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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 350/11
  4. vom
  5. 7. September 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
  9. geringer Menge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2011 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2011 im Strafausspruch
  14. aufgehoben.
  15. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
  20. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts
  21. gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;
  22. im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  23. 2
  24. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
  25. Strafkammer hat übersehen, dass die Anwendung des § 31 Nr.1 BtMG nunmehr zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, nicht mehr
  26. -3-
  27. nach § 49 Abs. 2 StGB führt. Dies führt im vorliegenden Fall - nachdem der
  28. Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG bereits gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
  29. § 49 Abs. 1 StGB vom Landgericht gemildert worden ist - zu einem Strafrahmen
  30. von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe. Demgegenüber ist das Landgericht von einem bis zu 11 Jahren und drei Monaten reichenden Strafrahmen ausgegangen. Angesichts einer Strafe aus dem mittleren
  31. Bereich des Strafrahmens kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zu einer niedrigeren Strafe
  32. gelangt wäre.
  33. 3
  34. 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Feststellungen sind von der Wahl des falschen Strafrahmens nicht betroffen; sie können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern
  35. sie den bisherigen nicht widersprechen.
  36. Fischer
  37. Schmitt
  38. Herr RiBGH Dr. Berger ist wegen
  39. Urlaubs an der Unterschriftsleistung
  40. gehindert.
  41. Fischer
  42. Krehl
  43. Eschelbach