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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 273/00
- vom
- 8. August 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2000 beschlossen:
- Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt
- B.
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- aus Kassel als Beistand bestellt.
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- Gründe:
- Die Nebenklägerin hat unter dem 21. Juli 2000 beantragt, ihr auch für
- das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
- B.
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- zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung
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- zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO)
- auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die
- gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§
- 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
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- Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das
- Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.
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- -3-
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- Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens
- durch Beschluß des Senats vom 2. August 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.
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- Jähnke
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- Niemöller
- Otten
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- Detter
- Fischer
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