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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 261/14
  4. vom
  5. 17. September 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2014
  11. gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 2014 wird
  13. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.15
  14. der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen
  15. die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
  16. des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
  17. b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
  18. dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in
  19. 14 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb,
  20. schuldig ist.
  21. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  22. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
  23. Rechtsmittels zu tragen.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
  27. Fall II.15 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen eingestellt und
  28. -3-
  29. den Schuldspruch entsprechend geändert, weil die bislang insoweit getroffenen
  30. Feststellungen eine Versuchsstrafbarkeit nicht belegen.
  31. 2
  32. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  33. 3
  34. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
  35. Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die verbliebenen 14 Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung in einem Versuchsfall auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt
  36. hätte.
  37. Appl
  38. Franke
  39. Ott
  40. Eschelbach
  41. Zeng