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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 220/11
- vom
- 30. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es
- wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des
- Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Höhe von einem Tag anzurechnen ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Fischer
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- Schmitt
- Eschelbach
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- Krehl
- Ott
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