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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 208/12
- vom
- 27. September 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten schweren Raubes
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. September 2012 gemäß
- § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
-
- Die Revision der Nebenklägerin
- Landgerichts
-
- Fulda
-
- - als
-
- M.
-
- gegen das Urteil des
-
- Schwurgerichtskammer -
-
- vom
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- 20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
- tragen.
-
- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat die Angeklagte S.
-
- wegen versuchten
-
- schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine
- Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die
- Nebenklägerin mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
- 2
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- Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der
- allgemeinen Sachrüge begründet. Sie hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO
- nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der
- Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge
- wendet oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich
- den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen
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- -3-
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- Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu
- können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss
- vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom
- 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO,
- 54. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen
- werden.
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- Becker
-
- Fischer
- Berger
-
- Appl
- Ott
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