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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 186/05
  4. vom
  5. 1. Juni 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß
  12. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
  15. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Gründe:
  17. Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember
  18. 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungsanordnungen
  19. getroffen.
  20. Die
  21. dagegen
  22. eingelegte
  23. Revision
  24. des
  25. Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur
  26. Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß §
  27. 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das
  28. Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine
  29. Unterbringung
  30. nicht
  31. angeordnet
  32. -3-
  33. wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht
  34. beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7).
  35. Bode
  36. Otten
  37. Roggenbuck
  38. Fischer
  39. Appl