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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 180/03
- vom
- 8. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags u. a.
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2003 beschlossen:
- Dem Nebenkläger N.
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- A.
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- wird für die Revisionshaupt-
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- verhandlung am 6. August 2003 zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin L.
- aus K.
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- beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).
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- Gründe:
- Der in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat gestellte Antrag
- auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist begründet. Erfaßt wird aber nur die
- Revisionshauptverhandlung vom 6. August 2003, da der Antrag erst zu Beginn
- der Hauptverhandlung ordnungsgemäß gestellt worden ist (vgl. dazu MeyerGoßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15).
- Bode
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- Detter
- Fischer
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- Otten
- Roggenbuck
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