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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 166/00
  4. vom
  5. 17. Mai 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 beschlossen:
  11. Der Nebenklägerin E.
  12. Rechtsanwältin D.
  13. N.
  14. H. -H.
  15. wird für die Revisionsinstanz
  16. aus Fulda als Beistand bestellt.
  17. Gründe:
  18. Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
  19. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D.
  20. H.
  21. -H.
  22. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung
  23. auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung
  24. eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
  25. Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
  26. das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
  27. vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
  28. -3-
  29. benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe
  30. für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR
  31. 651/99).
  32. Niemöller
  33. Detter
  34. Otten
  35. Bode
  36. Rothfuß