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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 152/06
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- 7. November 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2006
- gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 2006 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 12
- der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- b) das vorbezeichnete Urteil in der Urteilsformel dahin geändert,
- dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen unter
- Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg
- vom 6. Februar 2003 – 52 Js 292/01 StA Aachen – und des
- Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 – 403 Js
- 78/03 – ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Betruges in
- elf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem
- Jahr und neun Monaten verurteilt ist.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
- Rechtsmittels zu tragen.
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- -3-
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Betruges in 16 Fällen und
- wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung
- der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 – 52 Js
- 292/01 StA Aachen – und des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 – 403
- Js 78/03 – ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nach Auflösung der in letztgenannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
- von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
- und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt“. Hiergegen richtet sich die Revision
- des Angeklagten mit der Sachrüge.
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- 2
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- Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
- Fall II. 12 der Urteilsgründe (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides
- Statt) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der
- Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck gebracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat
- die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgründe wird
- die zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist
- eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe
- von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr
- und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen
- von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,
- die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde lie-
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- gen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene
- Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
- Der Senat hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der
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- Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt
- Dr. B.
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- , wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Ak-
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- ten zu übersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger
- Rechtsanwalt P.
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- und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin W.
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- verteidigt.
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- Diesen beiden Verteidigern sind die Anträge des Generalbundesanwalts zugestellt worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.
- Bode
-
- Rothfuß
- Roggenbuck
-
- Fischer
- Appl
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