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  1. Nachträglicher Leitsatz
  2. Nachschlagewerk:
  3. ja
  4. BGHSt:
  5. ja
  6. BGHR:
  7. ja
  8. Veröffentlichung:
  9. ja
  10. StGB § 46 Abs. 2 und 3
  11. 1. Der Umstand, dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, kann beim
  12. vorsätzlichen Tötungsdelikt strafschärfend berücksichtigt werden. Hierin liegt
  13. grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB).
  14. 2. Die Entscheidung darüber, ob das Handeln des Täters mit Tötungsabsicht im
  15. Einzelfall als ein Strafschärfungsgrund anzusehen ist, obliegt dem Tatgericht.
  16. Es ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung auch gegenläufig wirkende strafmildernde Gesichtspunkte, die sich aus den Vorstellungen, Zielen und Absichten des Täters ergeben können, zu berücksichtigen.
  17. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15 - LG Köln
  18. ECLI:DE:BGH:2018:100118U2STR150.15.1
  19. BUNDESGERICHTSHOF
  20. IM NAMEN DES VOLKES
  21. URTEIL
  22. 2 StR 150/15
  23. vom
  24. 10. Januar 2018
  25. in der Strafsache
  26. gegen
  27. wegen Totschlags
  28. ECLI:DE:BGH:2018:100118U2STR150.15.0
  29. -2-
  30. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
  31. 6. Dezember 2017 in der Sitzung am 10. Januar 2018, an denen teilgenommen
  32. haben:
  33. Richter am Bundesgerichtshof
  34. Prof. Dr. Krehl
  35. als Vorsitzender,
  36. die Richter am Bundesgerichtshof
  37. Dr. Eschelbach,
  38. Zeng,
  39. Richterin am Bundesgerichtshof
  40. Dr. Bartel,
  41. Richter am Bundesgerichtshof
  42. Schmidt,
  43. Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  44. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  45. Rechtsanwalt
  46. (in der Verhandlung)
  47. als Verteidiger,
  48. Amtsinspektorin
  49. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  50. für Recht erkannt:
  51. -3-
  52. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  53. Köln vom 27. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen.
  54. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und
  55. die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
  56. Von Rechts wegen
  57. Gründe:
  58. 1
  59. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und sachlich-rechtliche Einwendungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet.
  60. A.
  61. 2
  62. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts beschloss der 74 Jahre alte Angeklagte
  63. R.
  64. am 22. Oktober 2013, seine erheblich jüngere
  65. und Trennungsabsichten hegende Ehefrau
  66. Rü.
  67. zu töten. In Ausfüh-
  68. rung dieses Tatentschlusses griff er sie auf der Kellertreppe des gemeinsamen
  69. Wohnanwesens an und schlug ihr einen Gegenstand gegen den Kopf, wodurch
  70. sie zu Fall kam und die Kellertreppe hinabstürzte. Nunmehr ergriff der Ange-
  71. -4-
  72. klagte einen etwa 2,8 Kilogramm schweren Feuerlöscher und schlug damit in
  73. Tötungsabsicht mindestens fünf Mal wuchtig auf den Kopf seiner am Boden
  74. liegenden Ehefrau ein. Sie erlitt durch diese mehrfachen, massiven Gewalteinwirkungen multiple offene Schädel-Hirn-Verletzungen. Weitere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Oberkörper des Tatopfers führten zu zahlreichen Rippenbrüchen, die zu einer mehrfachen Durchsetzung der Brusthöhle und zu Einblutungen in die Lunge führten. Die Ehefrau des Angeklagten verstarb aufgrund
  75. der erlittenen massiven Verletzungen innerhalb weniger Minuten.
  76. 3
  77. Das Schwurgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Tat als ein
  78. (sonst) minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „den Tod seiner
  79. Ehefrau absichtlich und zielgerichtet herbeiführen wollte“. Auch im Rahmen der
  80. Strafzumessung im engeren Sinne hat das Schwurgericht neben der brutalen
  81. Tatausführung strafschärfend „die Tatsache“ berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Ehefrau „absichtlich getötet hat“.
  82. B.
  83. 4
  84. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Schuldspruch ist
  85. rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht sowohl bei der
  86. Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung begegnet keinen
  87. rechtlichen Bedenken.
  88. -5-
  89. I.
  90. 5
  91. 1. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde es
  92. überwiegend als ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot
  93. der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen und damit als rechtsfehlerhaft angesehen, wenn der Tatrichter das subjektive Tatbestandsmerkmal direkten Tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom
  94. 11. März 2015 – 1 StR 3/15, NStZ-RR 2015, 171 (Ls.); Senat, Beschlüsse vom
  95. 25. Juni 2015 – 2 StR 83/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 7, vom
  96. 21. Januar 2004 – 2 StR 449/03, vom 23. Oktober 1992 – 2 StR 483/92, StV
  97. 1993, 72 und vom 1. Dezember 1989 – 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3
  98. Tötungsvorsatz 3; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1977 – 3 StR 369/77, vom
  99. 8. Februar 1978 – 3 StR 425/77 und vom 13. Mai 1981 – 3 StR 126/81, NJW
  100. 1981, 2204; BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68; Beschlüsse vom
  101. 16. September 1986 – 4 StR 457/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, vom 26. April 1988 – 4 StR 157/88, NStE Nr. 41 zu § 46 StGB, vom
  102. 30. Juli 1998 – 4 StR 346/98, NStZ 1999, 23, vom 3. Februar 2004 – 4 StR
  103. 403/03 und vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8). Der Tatbestand des Totschlags setze vorsätzliche Tatbegehung voraus, deren „Regelfall“ die Tötung mit direktem Vorsatz sei (Senat, Beschluss vom 1. Dezember
  104. 1989 – 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3; BGH,
  105. Beschluss vom 5. Oktober 1977 – 3 StR 369/77, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom
  106. 14. August 2008 – 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624). Dem Handeln mit direktem
  107. Tötungsvorsatz komme kein für sich genommen gesteigerter Unrechtsgehalt
  108. zu, während die Tötung mit bedingtem Tötungsvorsatz eine geringere Tatschwere aufweise (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 – 4 StR 53/09, NStZ
  109. 2009, 564).
  110. -6-
  111. 6
  112. Abweichende Entscheidungen sind – soweit ersichtlich – vereinzelt geblieben. Der 3. Strafsenat hat jedoch in seinem Beschluss vom 17. September
  113. 1990 (3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4) darauf hingewiesen, dass die strafschärfende Wertung direkten Vorsatzes im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Angeklagten sich nicht in jedem Fall
  114. als rechtsfehlerhaft erweisen müsse. Mit Beschluss vom 28. Juni 2012
  115. (2 StR 61/12, NStZ 2012, 689) hat der Senat entschieden, dass es zwar „in der
  116. Regel“ gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoße,
  117. wenn der Tatrichter das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes straferschwerend
  118. bewerte, dies jedoch nicht für die Tötungsabsicht gelte.
  119. 7
  120. 2. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine isolierte
  121. strafschärfende Berücksichtigung der Vorsatzform als rechtsfehlerhaft einstufte,
  122. hat überwiegend Zustimmung erfahren (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren,
  123. Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 618; LK StGB/Jähnke, 11. Aufl., § 212
  124. Rn. 45; LK StGB/Theune, 12. Aufl. § 46 Rn. 77; ders. StV 1985, 205, 206;
  125. MüKoStGB/Miebach/Maier,
  126. 3. Aufl.
  127. § 46
  128. Rn. 194;
  129. MüKoStGB/Schneider,
  130. 3. Aufl., § 212, Rn. 79; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 212 Rn. 71; Streng, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 5. Aufl., StGB § 46 Rn. 55; ders., StV 2017, 526 ff.
  131. SSW/Momsen, 3. Aufl., § 212 Rn. 27; Matt/Renzikowski/Safferling § 212
  132. Rn. 91; Saliger, ZStW 109 (1997), S. 302, 322 f.; Lackner/Kühl StGB, 28. Aufl.
  133. § 46 Rn. 33). Kritische Stimmen (vgl. Jescheck/Weigend Strafrecht AT, 5. Aufl.
  134. S. 887; SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl. § 46 Rn. 93, 185; Frisch, in: 50 Jahre
  135. Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Band IV, S. 269,
  136. 290 f.; Hörnle, Tatproportionale Strafzumessung, 1999, S. 260, 263; Grünewald, Das vorsätzliche Tötungsdelikt, 2010, S. 148 ff.; Foth, JR 1985, 397, 398;
  137. Bruns, JR 1981, 512, 513; Müller, NStZ 1985, 158, 161) haben darauf hingewiesen, dass die Auffassung, wonach die Vorsatzform als eine eigenständige
  138. Strafzumessungstatsache ausscheide, den aus dem besonderen Teil des
  139. -7-
  140. Strafgesetzbuchs ersichtlichen gesetzgeberischen Wertungen widerspreche
  141. (vgl. Foth, JR 1985, 398; Fahl, Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe, Diss. 1996, S. 154). Ihr ist außerdem entgegen gehalten
  142. worden, dass der Tatbestand des § 212 StGB bereits bei Vorliegen bedingten
  143. Tötungsvorsatzes erfüllt sei und die Feststellung direkten Tötungsvorsatzes in
  144. Form von Tötungsabsicht deshalb als eine Schuldsteigerung anzusehen sei,
  145. welche die Tatschuld regelmäßig erhöhe (vgl. Bruns, JR 1981, 513; Fahl, aaO,
  146. S. 153 ff.; ders. JR 2017, 391, 393). Die strafschärfende Berücksichtigung der
  147. hierin liegenden Schuldsteigerung gerate weder mit dem in § 46 Abs. 3 StGB
  148. verankerten Doppelverwertungsverbot von Tatbestandsmerkmalen (SSWStGB/Eschelbach, aaO, § 46 Rn. 93, 185; von Heintschel-Heinegg, Streng-FS
  149. 2017 S. 229, 239) noch mit dem Gedanken in Konflikt, dass es sich um das
  150. Regeltatbild
  151. des
  152. Totschlags
  153. handele
  154. (Fahl,
  155. JR
  156. 2017,
  157. 391,
  158. 393;
  159. MüKo/Schneider, aaO, § 212 Rn. 82; Tomiak, HRRS 2017, 225 ff.).
  160. II.
  161. 8
  162. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 (NStZ 2017, 216) ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG eingeleitet, weil er von der bisherigen
  163. Rechtsprechung abzuweichen beabsichtigt. Er ist der Ansicht, dass beim vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des
  164. Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann, und hat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie dem zustimmen oder an entgegenstehender
  165. Rechtsprechung festhalten.
  166. 9
  167. 1. Der Senat hat seine Rechtsauffassung, wonach die Tötungsabsicht zu
  168. Lasten des Angeklagten im Einzelfall strafschärfend berücksichtigt werden könne, in seinem Anfragebeschluss vom 1. Juni 2016 (zustimmend Fahl, JR 2017,
  169. -8-
  170. 301 ff. und Tomiak, HRRS 2017, 225 ff.: ablehnend Streng StV 2017, 526 ff.) im
  171. Wesentlichen wie folgt begründet:
  172. 10
  173. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB sei die Schuld des Täters Grundlage für
  174. die Zumessung der Strafe. Zur Ermittlung der für die Straffrage maßgeblichen
  175. Strafzumessungsschuld seien alle Umstände heranzuziehen, die den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat im Einzelfall kennzeichneten. § 46 Abs. 2 StGB benenne beispielhaft und nicht abschließend einige Bereiche derjenigen Umstände, die für die Strafzumessung aussagekräftig seien. Bewertungsrichtung und
  176. Gewicht dieser Strafzumessungstatsachen bestimmten in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet sei.
  177. 11
  178. Zu den Tatsachen, die für die Strafzumessung relevant sein könnten,
  179. zählten auch die „Beweggründe und die Ziele des Täters“. Der damit angesprochene subjektive Bereich, die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat und
  180. die mit ihr verfolgten Absichten, seien damit grundsätzlich für die Strafzumessung bedeutsam.
  181. 12
  182. a) Nach herrschender, terminologisch nicht in jeder Hinsicht einheitlicher
  183. Auffassung seien im Bereich des Vorsatzes drei Vorsatzformen zu unterscheiden, die vom bedingten Vorsatz über den „dolus directus 2. Grades“ bis zum
  184. „dolus directus 1. Grades“, also der Absicht, reichten. Darin komme eine
  185. Schuldschwereskala zum Ausdruck, die – wie der Senat in seinem Anfragebeschluss im Einzelnen dargelegt hat – grundsätzlich auch durch den Gesetzgeber anerkannt sei. Sie gelte auch und gerade im Bereich der Tötungsdelikte.
  186. 13
  187. Der mit Tötungsabsicht handelnde Täter setze sich nicht nur über die
  188. durch § 212 StGB strafbewehrte Verhaltensnorm, Handlungen zu unterlassen,
  189. durch die eine andere Person zu Tode kommen kann, hinweg und nehme dabei
  190. -9-
  191. den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges in Kauf. Es komme ihm vielmehr auf
  192. die Herbeiführung dieses tatbestandlichen Erfolges an. Sein Handeln ziele im
  193. Wortsinne auf die Herbeiführung des Todes einer anderen Person ab, diese sei
  194. nicht nur billigend in Kauf genommene oder wissentlich herbeigeführte Folge,
  195. sondern Ziel seines Handelns. Dieses Streben sei in besonderem Maße mit
  196. einem sozialen Unwerturteil belegt. Dass der auf die Rechtsgutsverletzung gerichtete Wille eine höhere Gefahr für das geschützte Rechtsgut darstelle, weil
  197. der mit dolus directus 1. Grades handelnde Täter sein Handlungsziel zielstrebig
  198. verfolge, liege auf der Hand.
  199. 14
  200. Gleichwohl lasse sich nicht feststellen, dass ein Handeln mit direktem
  201. Tötungsvorsatz stets und schlechthin auf eine besonders verwerfliche Gesinnung oder auf eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens eines Täters hindeute. Eine mit bedingtem Tötungsvorsatz begangene Tat könne – je
  202. nach den Umständen des Einzelfalls – sogar eine höhere Tatschuld aufweisen
  203. als eine mit direktem Tötungsvorsatz begangene Tat. Deshalb könne der (isolierte) Hinweis auf die Vorsatzform im Einzelfall zur Beschreibung höherer Tatschuld zu kurz greifen.
  204. 15
  205. b) Die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht verstoße
  206. nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.
  207. 16
  208. Nach dem in § 46 Abs. 3 StGB verankerten „Doppelverwertungsverbot
  209. von Tatbestandsmerkmalen“ dürften Umstände, die schon Merkmale des
  210. gesetzlichen Tatbestands sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht noch
  211. einmal berücksichtigt werden. Das Doppelverwertungsverbot hindere den
  212. Tatrichter jedoch nicht daran, im Rahmen der Strafzumessung zugunsten oder
  213. zum Nachteil eines Angeklagten den Ausprägungsgrad oder die konkrete Modalität eines – objektiven oder subjektiven – Merkmals des gesetzlichen Tatbe-
  214. - 10 -
  215. stands zu berücksichtigen. Seien Tatbestandmerkmale steigerungsfähig, so
  216. könne die Form ihrer Verwirklichung im Einzelfall im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigt werden. Darüber hinaus greife das
  217. Doppelverwertungsverbot auch dann nicht ein, wenn ein Straftatbestand zwei
  218. unterschiedlich schwer wiegende Alternativen zur Verfügung stelle.
  219. 17
  220. Jedenfalls bei Tötungsabsicht handele es sich um gegenüber dem zur
  221. Tatbestandserfüllung hinreichenden bedingten Tötungsvorsatz um eine Steigerung der Vorsatzform, die den Unrechtsgehalt der Tat grundsätzlich erhöhen
  222. könne. Sie könne daher strafschärfend berücksichtigt werden. Es handele sich
  223. bei der Tötung eines Menschen mit dolus directus 1. Grades oder mit Absicht
  224. auch nicht um den normativen Regelfall des § 212 Abs. 1 StGB, der eine strafschärfende Berücksichtigung des zielgerichteten Vorgehens ausschlösse (vgl.
  225. zur Begründung im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2016
  226. – 2 StR 150/15, NStZ 2017, 216).
  227. 18
  228. 2. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in ihren Antwortbeschlüssen mitgeteilt, dass sie der durch den Senat formulierten Anfrage, dass
  229. beim vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten
  230. des Angeklagten berücksichtigt werden könne, grundsätzlich zustimmen und
  231. entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgeben.
  232. 19
  233. a) Der 5. Strafsenat ist in seiner Antwort vom 23. Februar 2017
  234. (5 ARs 57/16, JR 2017, 391) der Rechtsauffassung des anfragenden Senats
  235. beigetreten und hat eigene entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben.
  236. 20
  237. b) Der 3. Strafsenat hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017
  238. (3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237) dem im Tenor des Anfragebeschlusses formulierten Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt. Er ist der Auffassung, dass Tötungsabsicht ein taugliches
  239. - 11 -
  240. Kriterium für eine Strafschärfung sein könne, wobei dies der Bewertung des
  241. Tatgerichts unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls obliege. Die Festlegung, welche Bewertungsrichtung einzelnen Umständen zukomme, sei Teil der dem Tatgericht aufgegebenen Strafzumessung, die nur
  242. einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Der Senat
  243. teile die Auffassung des anfragenden Senats, dass das unbedingte Streben
  244. nach der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges je nach den konkreten
  245. Umständen des Einzelfalls geeignet sei, die individuelle Tatschuld zu erhöhen.
  246. Nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers, wie sie in den Straftatbeständen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs sichtbar werde, komme den
  247. drei Vorsatzformen prinzipiell ein unterschiedlicher Schuldgehalt zu. Die
  248. Schuldschwere steigere sich im Grundsatz vom dolus eventualis über den dolus
  249. directus 2. Grades (Wissentlichkeit) hin zum dolus directus 1. Grades (Absicht).
  250. Die kriminelle Intensität des Täterwillens sei beim dolus directus 1. Grades in
  251. der Regel am stärksten ausgeprägt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass
  252. das außertatbestandliche Ziel des „nur“ wissentlich Tötenden ebenso verwerflich wie das tatbestandliche Ziel des absichtlich Tötenden sein könne. Nehme
  253. das Tatgericht einzelfallbezogen eine solche Verwerflichkeit an, so werde es
  254. das außertatbestandliche Ziel im Rahmen der Strafzumessung ohne weiteres
  255. zum Nachteil des wissentlich Tötenden werten; dadurch stünde dieser sogar
  256. schlechter als der absichtlich Tötende, wenn die Tötungsabsicht nicht strafschärfend berücksichtigt werden könne. Der Senat hat offen gelassen, ob die
  257. strafschärfende Berücksichtigung des dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit)
  258. unter dem Gesichtspunkt des „normativen Regelfalls“ gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB verstoße.
  259. 21
  260. c) Der 4. Strafsenat hat in seiner Antwort vom 7. Juni 2017 (4 ARs 22/16,
  261. NStZ-RR
  262. 2017,
  263. 238)
  264. mitgeteilt,
  265. dass
  266. er
  267. der
  268. Rechtsauffassung
  269. des
  270. 2. Strafsenats beitrete und seine frühere Rechtsprechung, wonach die straf-
  271. - 12 -
  272. schärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht bei Verurteilung wegen Totschlags gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Doppelverwertungsverbot
  273. von Tatbestandsmerkmalen verstoße, aufgebe.
  274. 22
  275. Der 4. Strafsenat ist jedoch der Auffassung des vorlegenden Senats entgegengetreten, „dass im Bereich des subjektiven Tatbestands eine vom
  276. Gesetzgeber grundsätzlich anerkannte Schuldschwereskala“ gelte und „deshalb
  277. das Vorliegen von Tötungsabsicht schon für sich genommen regelmäßig einen
  278. Straferschwernisgrund“ darstelle. Es komme vielmehr jeweils auf die Umstände
  279. des Einzelfalls an. Die in § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Beweggründe und
  280. Ziele des Täters seien „Leitpunkte für die Bestimmung des subjektiven Handlungsunrechts“. Die einzelnen Vorsatzformen träfen dazu – für sich genommen – keine unmittelbare Aussage und bedürften deshalb stets einer Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters. Dies
  281. gelte auch für die Tötungsabsicht. Diese liege vor, wenn es dem Täter auf die
  282. Herbeiführung des Todes ankomme. Dabei sei es gleichgültig, ob die Erreichung des Todeserfolgs für sicher oder nur für möglich gehalten werde. Gleichgültig sei außerdem, ob die Herbeiführung des Todes dem Täter erwünscht sei
  283. oder von ihm bedauert werde. Mit Tötungsabsicht handele deshalb auch, wer
  284. den Tod eines anderen nicht um seiner selbst willen herbeiführen wolle, in ihm
  285. aber ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zu dem eigentlich angestrebten Ziel sehe. Zwar spreche es für eine besonders starke Abweichung von den
  286. Maßstäben der Rechtsordnung, dass der Täter den Tod des Opfers als (Zwischen-) Ziel seiner Handlung anstrebe; dies belege jedoch für sich genommen
  287. noch nicht das Vorliegen einer besonders verwerflichen Gesinnung oder eine
  288. besondere Stärke des verbrecherischen Willens. Dies zeige sich beispielhaft in
  289. Fällen der Mitleidstötung. Wer einem moribunden Angehörigen das Leben
  290. nehme, um ihn von schwerem Leiden zu befreien, töte zwar absichtlich. Der
  291. Tod des Angehörigen werde aber nur deshalb angestrebt, um ein „fraglos
  292. - 13 -
  293. strafmildernd zu bewertendes Handlungsziel“ – den Angehörigen von schwerem Leiden zu befreien – zu erreichen. Ähnlich liege es, wenn ein Täter
  294. – wie beispielsweise in den so genannten „Haustyrannen-Fällen“ – aus einer
  295. notstandsähnlichen Situation heraus absichtlich töte.
  296. 23
  297. Eine isolierte Negativbewertung der Tötungsabsicht am Maßstab einer
  298. generellen Schuldschwereskala im Bereich des subjektiven Tatbestands bei
  299. gleichzeitiger Positivbewertung des nur durch eine Tötung erreichbaren Handlungszieles würde zu einer Aufspaltung der Bewertung des „an sich einheitlichen subjektiven Handlungsunrechts führen“. Es bestünde außerdem die Gefahr, dass es zu einer dem Strafzumessungsrecht wesensfremden Schematisierung komme.
  300. 24
  301. Tötungsabsicht könne aber für sich genommen dann als ein selbstständiger Straferschwernisgrund herangezogen werden, wenn es dem Täter auf die
  302. Herbeiführung des Todes „um seiner selbst willen“ ankomme und keine weiteren relevanten Handlungsziele festzustellen seien. In Fällen der genannten Art
  303. nähere sich das subjektive Handlungsunrecht dem Mordmerkmal der Mordlust
  304. an.
  305. 25
  306. d) Der 1. Strafsenat hat in seinem Antwortbeschluss vom 27. Juli 2017
  307. (1 ARs 20/16) der Rechtsauffassung des anfragenden Senats grundsätzlich
  308. zugestimmt, jedoch darauf hingewiesen, dass entscheidend für eine strafschärfende Berücksichtigung der Tötungsabsicht sei, ob dem Täter angesichts seiner
  309. Handlungsweise eine höhere Tatschuld vorzuwerfen sei. Das Tatgericht habe
  310. sich daher in den Urteilsgründen stets mit den Vorstellungen und Zielen des
  311. Täters auseinander zu setzen und vor diesem Hintergrund zu bewerten, ob danach eine höhere Tatschuld gegeben sei. Sei dies der Fall, stünde § 46 Abs. 3
  312. StGB einer strafschärfenden Berücksichtigung der Vorsatzform nicht entgegen.
  313. - 14 -
  314. Unter dieser Maßgabe hat der 1. Strafsenat etwa entgegenstehende eigene
  315. Rechtsprechung aufgegeben.
  316. 26
  317. 3. Nach dem Ergebnis des Anfrageverfahrens besteht unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs Einigkeit darüber, dass der Tatrichter den Umstand, dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, strafschärfend berücksichtigen kann. Die früher vertretene Rechtsansicht, wonach in der strafschärfenden Berücksichtigung von Tötungsabsicht ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls regelmäßig ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt, ist danach
  318. aufgegeben.
  319. 27
  320. Keine vollständige Einigkeit wurde darüber erzielt, in welcher Weise der
  321. Tatrichter die Tötungsabsicht rechtsfehlerfrei berücksichtigen kann. Während
  322. der 3. und 5. Strafsenat mit dem anfragenden Senat ungeachtet des Umstands,
  323. dass der isolierte Hinweis auf die Vorsatzform im Einzelfall zur Beschreibung
  324. höherer Tatschuld auch zu kurz greifen könne, der Auffassung sind, dass eine
  325. vom Tatrichter vorgenommene isolierte Negativbewertung von Tötungsabsicht
  326. rechtlich unbedenklich sei, stehen der 1. und der 4. Strafsenat einer solchen
  327. isolierten Negativbewertung der Vorsatzform ablehnend gegenüber. Der
  328. 4. Strafsenat wendet sich gegen eine isolierte Negativbewertung am Maßstab
  329. einer generellen Schuldschwereskala im Bereich des subjektiven Tatbestands,
  330. weil dies zu einer Aufspaltung der Bewertung des an sich einheitlichen subjektiven Handlungsunrechts führe. Er hält daher eine Gesamtbewertung des subjektiven Handlungsunrechts unter strafschärfender Bewertung der Tötungsabsicht
  331. bei gleichzeitiger Einbeziehung der konkreten Handlungsmotive, der Beweggründe und der Ziele des Täters für erforderlich. Eine Ausnahme hiervon will
  332. der 4. Strafsenat in Fällen anerkennen, in denen es dem Täter auf die Herbeiführung des Todes des Opfers „um seiner selbst willen“ ankomme und keine
  333. - 15 -
  334. weiteren relevanten Handlungsziele festgestellt werden könnten; in Fällen der
  335. genannten Art, in denen sich das subjektive Handlungsunrecht dem Mordmerkmal der Mordlust annähere, könne die Tötungsabsicht isoliert strafschärfend herangezogen werden. Nach Auffassung des 1. Strafsenats ist im Rahmen
  336. einer Gesamtwürdigung aller das subjektive Handlungsunrecht kennzeichnenden Umstände darzulegen, dass und aus welchen Gründen der festgestellten
  337. Tötungsabsicht im konkreten Einzelfall ein die Tatschuld erhöhendes Gewicht
  338. beigemessen werde. Das Tatgericht hat sich daher in den Urteilsgründen mit
  339. den Vorstellungen und Zielen des Täters auseinanderzusetzen und zu bewerten, ob ihm wegen des Handelns mit Tötungsabsicht eine höhere Tatschuld
  340. vorzuwerfen ist.
  341. 28
  342. Als Ergebnis des Anfrageverfahrens ist mithin – ungeachtet gewisser Unterschiede im Einzelnen – festzuhalten, dass die Tötungsabsicht nach Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs taugliches Kriterium für eine
  343. Strafschärfung sein kann. Die Frage, ob in der festgestellten Tötungsabsicht ein
  344. die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen
  345. ist, kann aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Tatrichter, der
  346. hier – wie stets im Rahmen der Strafzumessung – gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen.
  347. 29
  348. Während der 1. und der 4. Strafsenat annehmen, dass die Tötungsabsicht in den gesamten Bereich des subjektiven Handlungsunrechts eingeordnet
  349. werden müsse und eine strafschärfende Würdigung nur in Betracht komme,
  350. wenn den Vorstellungen, Zielen und Absichten des Täters unter Einschluss der
  351. Tötungsabsicht im Einzelfall ein negatives Gewicht beizumessen sei, ist der
  352. anfragende Senat mit dem 3. und dem 5. Strafsenat der Auffassung, dass eine
  353. isolierte Negativbewertung der Tötungsabsicht rechtlich unbedenklich sei,
  354. - 16 -
  355. wenngleich dies nicht zu einer schematischen Betrachtungsweise führen dürfe;
  356. der Tatrichter habe deshalb je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls
  357. auch die das Handlungsunrecht mildernden Umstände in den Blick zu nehmen.
  358. 30
  359. Die strafschärfende Berücksichtigung von Tötungsabsicht verstößt damit
  360. grundsätzlich nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB). Mit der Tötungsabsicht verbindet sich regelmäßig – ergibt sich nicht aus gegenläufig zu gewichtenden Umständen eine andere Beurteilung des Handlungsunrechts – eine erhöhte Tatschuld des absichtsvoll Tötenden.
  361. III.
  362. 31
  363. Gemessen hieran begegnen die tatrichterlichen Ausführungen zur strafschärfenden Berücksichtigung der Tötungsabsicht weder unter Berücksichtigung der Auffassung des 2., 3. und 5. Strafsenats noch unter Berücksichtigung
  364. des – abweichenden – Maßstabs des 1. und des 4. Strafsenats durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob
  365. sich die Tat als ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des
  366. § 213 StGB darstellt, zwar zu Lasten des Angeklagten eingestellt, dass „die Tat
  367. mit erheblicher Brutalität begangen wurde und der Angeklagte den Tod seiner
  368. Ehefrau absichtlich und zielgerichtet herbeiführen wollte“. Auch hat es im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte
  369. den Tod seiner Ehefrau „absichtlich und zielgerichtet herbeigeführt hat“. Das
  370. Tatgericht hat sich jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung bei Abhandlung der Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe) ausführlich mit den Vorstellungen, Zielen sowie den handlungsleitenden Motiven des Angeklagten auseinandergesetzt. Dabei hat es
  371. - 17 -
  372. zwar Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte, der gegenüber seiner
  373. Ehefrau – nicht zuletzt aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge –
  374. eine abwertende Haltung eingenommen habe, über ihre Trennungsabsichten
  375. frustriert und zornig gewesen sei und Motive der Rache für die erlittene Kränkung bei der Tat eine Rolle gespielt haben könnten. Sichere Feststellungen zur
  376. eigentlichen Tatmotivation hat das Schwurgericht aber nicht zu treffen vermocht. Anhaltspunkte, die das Handeln des Angeklagten, in einem milderen
  377. Licht erscheinen lassen könnten, sind insgesamt nicht zutage getreten. Das
  378. Schwurgericht hat im Übrigen nicht übersehen, dass beim Angeklagten zum
  379. Zeitpunkt der Tat eine „große Enttäuschung, Frustration und Wut“ angesichts
  380. der Trennungsabsicht entstanden war.
  381. 32
  382. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu besorgen, dass das Tatgericht der
  383. Vorsatzform isoliert und undifferenziert strafschärfende Wirkung beigemessen
  384. und das subjektive Handlungsunrecht nicht – wie dies nach Auffassung des
  385. 1. und des 4. Strafsenats regelmäßig erforderlich und in den Urteilsgründen
  386. auch darzulegen ist – insgesamt in den Blick genommen hat.
  387. 33
  388. Die tatgerichtliche Wertung, dass der rechtsfehlerfrei festgestellten Tötungsabsicht strafschärfendes Gewicht beizumessen sei, hält sich sonach im
  389. Rahmen des tatrichterlichen Wertungsspielraums und ist von Rechts wegen
  390. nicht zu beanstanden.
  391. IV.
  392. 34
  393. Anlass für eine Kompensationsentscheidung bestand nicht.
  394. - 18 -
  395. 35
  396. Zwar hat das Revisionsverfahren, das am 5. Juni 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, lange gedauert. Die Verfahrensdauer ist jedoch dem
  397. Umstand geschuldet, dass die Revisionshauptverhandlung am 1. Juni 2016 zur
  398. Durchführung des Anfrageverfahrens ausgesetzt worden ist. Nach Eingang der
  399. letzten Antwort auf den Anfragebeschluss am 8. August 2017 wurde mit Verfügung
  400. vom
  401. 10. August
  402. 2017
  403. neuer
  404. Hauptverhandlungstermin
  405. auf
  406. den
  407. 6. Dezember 2017 bestimmt. Eine frühere Terminierung war in Ansehung der
  408. Terminslage des Senats nicht möglich.
  409. Krehl
  410. Eschelbach
  411. Bartel
  412. Zeng
  413. Schmidt