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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 143/11
  4. vom
  5. 9. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
  11. und Abs. 4 StPO beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  13. Köln vom 2. November 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch
  14. über die im Fall II.2.d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe
  15. sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
  16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  17. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des
  18. Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  19. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
  23. Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
  24. von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die
  25. Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
  26. Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  27. 2
  28. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte bei
  29. zwei Tankstellenüberfällen das Fluchtfahrzeug, weshalb er im Fall II.2.d) als
  30. Gehilfe und im Fall II.2.e), in dem er auch an der Planung der Tat beteiligt war,
  31. -3-
  32. als Mittäter verurteilt wurde. Die verhängten Einzelstrafen hat das Gericht jeweils dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen, wobei es im Fall
  33. II.2.d) neben den allgemeinen Milderungsgründen auch den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung aller für und
  34. gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat es Einzelstrafen von zwei
  35. Jahren und drei Monaten (Fall II.2.e) und einem Jahr und neun Monaten (Fall
  36. II.2.d) bestimmt.
  37. 3
  38. 2. Die im Fall II.2.d) der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafrahmenbestimmung in zweierlei
  39. Hinsicht rechtsfehlerhaft ist:
  40. 4
  41. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bedacht
  42. hat, dass beim Zusammentreffen allgemeiner und vertypter Milderungsgründe
  43. zunächst zu prüfen ist, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein zur Annahme eines minderschweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe
  44. dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB nicht verbraucht sind
  45. (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2006
  46. - 2 StR 450/06; BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall Gesamtwürdigung,
  47. unvollständige 11). Angesichts der vom Landgericht festgestellten zahlreichen,
  48. zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, die schon für sich genommen in dem vom Schuldumfang schwerwiegenderen Fall II.2.e) die Annahme eines minderschweren Falles begründen konnten, hätte sich die Annahme eines minderschweren Falles auch im Fall II.2.d) bereits ohne gleichzeitigen Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes aufgedrängt.
  49. 5
  50. So hat zwar das Landgericht auch geprüft, ob eine doppelte Milderung
  51. des Strafrahmens wegen Beihilfe in Betracht kommt, was - wenn das Gericht
  52. § 50 StGB nicht übersehen hat - durchaus den Schluss zulässt, dass es auch
  53. -4-
  54. ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds zur Annahme
  55. eines minderschweren Falles gelangt wäre. Die Kammer hat dann aber die
  56. gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zwingend vorgeschriebene Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen, sondern rechtsfehlerhaft
  57. eine doppelte Milderung deshalb nicht in Betracht gezogen, weil sich aufgrund
  58. des gewichtigen Tatbeitrages des Angeklagten eine Nähe zur Täterschaft ergebe (UA 59 f.).
  59. 6
  60. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Gesamtwürdigung zur Annahme eines minderschweren Falls ohne Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes und innerhalb des gemäß §§ 27
  61. Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildernden Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
  62. 7
  63. 4. Wegen Wegfalls der Einzelstrafe im Fall II.2.d) hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.
  64. Fischer
  65. Appl
  66. Krehl
  67. Berger
  68. Ott