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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 104/04
  4. vom
  5. 7. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u. a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2
  12. und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
  14. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  15. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünfzehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, die sichergestellten Betäubungsmittel und ein Mobiltelefon eingezogen und einen
  18. Geldbetrag in Höhe von 95 € für verfallen erklärt.
  19. -3-
  20. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
  21. Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  22. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit sechs Jahren
  23. Haschisch und seit vier Jahren nasal Heroin in unregelmäßigen Abständen,
  24. manchmal auch Kokain. Der Heroinkonsum steigerte sich im Laufe der Zeit auf
  25. bis zu zwei Gramm Heroinzubereitung pro Tag, es gab aber auch Zeiten, in
  26. denen der Angeklagte kein Heroin konsumierte. Im Sommer 2002 fuhr der Angeklagte zweimal in den Kosovo, um dort zu entziehen, wurde nach der Rückkehr in die Bundesrepublik aber jeweils rückfällig. Bei der Strafzumessung hat
  27. das Landgericht dem Angeklagten zugute gehalten, daß er zur Zeit der Tatbegehung und auch in den Jahren davor Heroin sowie andere Betäubungsmittel
  28. konsumierte und abhängig war und die hier relevanten Taten begangen hat,
  29. um aus deren Erlös seine Sucht zu finanzieren. Ferner hat es im Hinblick auf
  30. eine mögliche spätere Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG
  31. festgestellt, daß der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
  32. Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter mit der Hilfe eines
  33. Sachverständigen prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte in einer
  34. Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist
  35. zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel
  36. gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415,
  37. 419). Hiervon darf nicht etwa allein deswegen abgesehen werden, weil eine
  38. Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (st.
  39. Rspr. vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2003, 100; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines
  40. -4-
  41. Behandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), ist aus den bisherigen
  42. Feststellungen nicht ersichtlich. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt
  43. hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs.
  44. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Maßregel nach § 64
  45. StGB auch nicht von einem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38,
  46. 362).
  47. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der
  48. Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
  49. Rissing-van Saan
  50. Detter
  51. Otten
  52. Bode
  53. Roggenbuck