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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 100/10
  4. vom
  5. 7. Juli 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2010 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten S.
  13. wird das Urteil des
  14. Landgerichts Bonn, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch (Ziff. II IV des Tenors) und im Kostenausspruch, soweit
  15. er zur Tragung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt ist, aufgehoben.
  16. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der
  17. Adhäsionsklägerin wird abgesehen.
  18. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  19. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  20. tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
  21. sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt
  22. jeder Beteiligte selbst.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten S.
  26. wegen schwerer räuberi-
  27. scher Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
  28. und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es den Angeklagten zusammen
  29. mit den Mitangeklagten L.
  30. und T.
  31. als Gesamtschuldner verurteilt, ei-
  32. -3-
  33. nen Schmerzensgeldbetrag von 2.000 € und zusammen mit dem Mitangeklagten L.
  34. einen weiteren Betrag von 1.000 € an die Adhäsionsklägerin zu zah-
  35. len. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung ausgesprochen, der Adhäsionsklägerin jeglichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden, der
  36. entstanden ist und noch entsteht, zu ersetzen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
  37. 2
  38. 1. Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin konkret bezifferte Schmerzensgeldbeträge, der Höhe nach differenziert hinsichtlich der Tatbeteiligten,
  39. zugesprochen und zugleich festgestellt, dass jeglicher weiterer materieller und
  40. immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es
  41. unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften aus dem BGB und dem StGB
  42. mit der gegen das Tatopfer eingesetzten kriminellen Energie, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den durch die Tat verursachten körperlichen und seelischen
  43. Folgen begründet (UA S. 45).
  44. 3
  45. Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch nicht. Sie zeigt lediglich formelhaft allgemein gültige Kriterien für die Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen auf, ohne im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat auch
  46. nur ansatzweise deutlich zu machen, warum dies zu den ausgeurteilten Beträgen, zudem noch unterschiedlich hinsichtlich einzelner Tatbeteiligter, führt. Darüber hinaus wird nicht deutlich, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat. Mit einer solch floskelhaften Begründung hat eine Adhäsionsentscheidung keinen Bestand.
  47. 4
  48. Ausführungen zu der weiter ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung eines weitergehenden Schadens finden sich in den Urteilsgründen nicht.
  49. -4-
  50. Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser
  51. Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher
  52. Ausspruch gleichwohl gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003
  53. - 4 StR 222/03).
  54. 5
  55. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über
  56. den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237).
  57. Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.
  58. 6
  59. 2. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den
  60. Nichtrevidenten L.
  61. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357
  62. StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. BGH StV 2004, 61) und es nicht wie
  63. bei BGH NStZ 1988, 470 um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung geht.
  64. -5-
  65. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 2
  66. 7
  67. StPO.
  68. Rissing-van Saan
  69. Eschelbach
  70. Schmitt
  71. Krehl
  72. Ott