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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 77/01
  4. 2 AR 43/01
  5. vom
  6. 11. April 2001
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen gemeinschaftlichen Raubes
  10. Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück
  11. Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld -
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2001 beschlossen:
  14. Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Schwandorf.
  15. Gründe:
  16. Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung der durch
  17. Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. März 1998 verhängten Jugendstrafe bestimmt sich gemäß §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG
  18. i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Da dieser nach
  19. der Aktenlage in Maxhütte Haidhof wohnt, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf zuständig. Der Eintritt der Volljährigkeit des am 5. Mai 1978
  20. geborenen Verurteilten steht dem, wie sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt,
  21. nicht entgegen.
  22. Jähnke
  23. Detter
  24. Fischer
  25. Bode
  26. Elf