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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 70/18
  4. 2 AR 49/18
  5. vom
  6. 13. März 2018
  7. in der Jugendstrafsache
  8. gegen
  9. wegen Erschleichens von Leistungen
  10. Az.:
  11. 24 Ds-601 Js 515/17-93/17 Amtsgericht Grevenbroich
  12. 601 Js 515/17 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
  13. 73 Js 4018/17 Staatsanwaltschaft Münster
  14. 29 AR 2/18 Amtsgericht Rheine
  15. ECLI:DE:BGH:2018:130318B2ARS70.18.0
  16. -2-
  17. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
  18. 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter –
  19. Grevenbroich vom 20. September 2017 wird aufgehoben.
  20. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist
  21. das Amtsgericht – Jugendrichter – Grevenbroich.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Grevenbroich (OLG-Bezirk Düsseldorf) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) streiten um die Zuständigkeit in einer
  25. Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2
  26. JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März 2018
  27. insoweit zutreffend ausgeführt:
  28. „Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht
  29. gegeben, denn diese setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr.; vgl. BGH,
  30. Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris Rn. 1).
  31. Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Eingang der Anklageschrift
  32. der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 27. Juni 2017 (Bl. 21 f.
  33. d.A.) hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Grevenbroich das Verfahren mit Beschluss vom 20. September 2017 an das Amtsgericht Rheine
  34. – Jugendgericht – abgegeben (Bl. 41 d.A.). Seinen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt hatte der Angeklagte indessen ausweislich des
  35. -3-
  36. Vermerks der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss vom 9. August
  37. 2017 (Bl. 28 d.A.) bereits seit dem 6. Mai 2017 in Rheine. Eine Änderung
  38. dieser Verhältnisse ist nicht eingetreten (Bl. 56 d.A.). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht
  39. vor.“
  40. Schäfer
  41. Appl
  42. Grube
  43. Zeng
  44. Schmidt