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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 44/16
  4. 2 AR 2/16
  5. vom
  6. 26. Oktober 2016
  7. in der Jugendvollstreckungssache
  8. gegen
  9. wegen versuchten Betrugs
  10. Az.: 6 VRJs 331/15 Amtsgericht Delbrück
  11. Az.: 128 Ls 44/15 Amtsgericht Mönchengladbach
  12. Az.: 600 Js 2110/14 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
  13. ECLI:DE:BGH:2016:261016B2ARS44.16.0
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 beschlossen:
  16. Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 - 128 Ls 600 Js
  17. 2110/14-44/15 - ist das
  18. Amtsgericht Delbrück
  19. zuständig.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, dass für die
  24. Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 (128 Ls 600 Js 2110/14-44/15) das Amtsgericht Delbrück zuständig ist. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
  25. 2
  26. "Der Verurteilte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem
  27. 16. Januar 2015 zur Vollstreckung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil vom
  28. 16. August 2011 in der Justizvollzugsanstalt Hövelhof. Das Amtsgericht Delbrück, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, hatte mit Verfügung vom
  29. -3-
  30. 21. Januar 2015 die Vollstreckung dieser Strafe vom Amtsgericht Mönchengladbach 'unter dem Vorbehalt (übernommen), dass sie richtig eingeleitet ist' (VHeft Bd. 2, Bl. 14). Am 10. August 2015 übersandte das Amtsgericht Mönchengladbach ein vorläufiges Aufnahmeersuchen zur Vollstreckung der durch
  31. Urteil vom 14. Juli 2015 neu verhängten Einheitsjugendstrafe an die Justizvollzugsanstalt Hövelhof (V-Heft Bd. 2, Bl. 124 f.). Mit Schreiben vom 21. August
  32. 2015 teilte das Amtsgericht Delbrück dem Amtsgericht Mönchengladbach mit,
  33. dass die Vollstreckung der Strafe dort übernommen worden sei (V-Heft, Bd. 2,
  34. Bl. 121). Mit Beschluss vom 19. September 2015 ordnete der Jugendrichter
  35. beim Amtsgericht Delbrück als Vollstreckungsleiter die vorzeitige Entlassung
  36. des Verurteilten an und setzte die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung
  37. aus (V-Heft, Bd. 2, Bl. 139 ff.). Der Verurteilte wurde am 14. Oktober 2015 aus
  38. der Justizvollzugsanstalt entlassen und ist seither in Mönchengladbach wohnhaft."
  39. 3
  40. Das Amtsgericht Delbrück hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die
  41. Übernahme der Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14. Juli 2015 abgelehnt, weil der Übergang der
  42. Vollstreckungszuständigkeit gemäß § 85 Abs. 2 JGG eine ordnungsgemäße
  43. Einleitung der Vollstreckung voraussetze, an der es hier fehle. Hierfür sei nicht
  44. nur die Ladung zum Strafantritt und ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt erforderlich; vielmehr sei das die Vollstreckung einleitende Gericht
  45. nach den Richtlinien zum JGG auch verpflichtet, dem Vollstreckungsleiter die
  46. Strafakten oder ein Vollstreckungsheft zu übersenden. Mangels Übersendung
  47. der vollständigen Akten sei eine Einleitung der Vollstreckung durch das Amtsgericht Mönchengladbach (noch) nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die nur unter
  48. der Bedingung der ordnungsgemäßen Einleitung erfolgte Übernahme der Vollstreckung werde daher abgelehnt. Das Amtsgericht Mönchengladbach teilte
  49. diese Auffassung nicht und hat die Akten an das Amtsgericht Delbrück zurück-
  50. -4-
  51. gesandt. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Delbrück hat die Sache dem
  52. Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
  53. II.
  54. 4
  55. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches
  56. oberes Gericht berufen, weil die Amtsgerichte Mönchengladbach und Delbrück
  57. in den Bezirken verschiedener Landgerichte liegen.
  58. 5
  59. 2. Zuständig für die Vollstreckung ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Amtsgericht Delbrück. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:
  60. 6
  61. "Der Zuständigkeitsübergang findet nach dem eindeutigen Wortlaut des
  62. § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG mit Abschluss der Aufnahme des Verurteilten in die
  63. Jugendstrafvollzugsanstalt statt (vgl. Eisenberg JGG, 18. Aufl. 2016, § 85
  64. Rn. 8). Voraussetzung ist lediglich, dass der Verurteilte dort auf Ersuchen des
  65. zuständigen Vollstreckungsleiters in den Jugendstrafvollzug aufgenommen
  66. worden ist, womit die Vollstreckung eingeleitet ist. Dies war hier der Fall. […]
  67. Entgegen der Ansicht des Jugendrichters des Amtsgerichts Delbrück ergibt sich
  68. auch aus den Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG nichts anderes. Denn nach
  69. RiJGG VI Nr. 6 hat der ursprüngliche Vollstreckungsleiter die Strafakten oder
  70. das Vollstreckungsheft an denjenigen Jugendrichter zu übersenden, auf den die
  71. Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 (JGG) mit der Aufnahme übergegangen
  72. ist, sobald er Nachricht von der Aufnahme von Verurteilten in die Jugendstrafanstalt erhält (Strafantrittsanzeige). Die Verpflichtung zur Übersendung der Ak-
  73. -5-
  74. ten ist demnach Folge und nicht Voraussetzung des Übergangs der Vollstreckungszuständigkeit."
  75. 7
  76. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
  77. Krehl
  78. Eschelbach
  79. Bartel
  80. Zeng
  81. Wimmer