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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 37/08
  4. 2 AR 326/07
  5. vom
  6. 13. Februar 2008
  7. in dem Antragsverfahren
  8. auf Zuständigkeitsbestimmung
  9. gegen
  10. Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH
  11. Antragsteller:
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen:
  14. Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß
  15. § 13 a StPO wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. 1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit
  19. im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "jeweils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106
  20. UrhG (…) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste
  21. nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und
  22. Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in
  23. Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesgebiet wohnhaft seien.
  24. 2
  25. 2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt
  26. darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten
  27. Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht erstattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängiger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2
  28. ARs 90/91).
  29. 3
  30. Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinreichend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine
  31. -3-
  32. Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher
  33. beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten
  34. begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen.
  35. 4
  36. Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in
  37. Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an einem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr
  38. können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern
  39. zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit
  40. gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort
  41. bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren
  42. gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen
  43. für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen
  44. daher nicht vor.
  45. Rissing-van Saan
  46. Rothfuß
  47. Roggenbuck
  48. Fischer
  49. Schmitt