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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 443/06
  4. 2 AR 245/06
  5. vom
  6. 7. November 2006
  7. in der Justizverwaltungssache
  8. betreffend
  9. wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme von
  10. Ermittlungen
  11. Az.: 2 Wi Js 2/06 Staatsanwaltschaft Berlin
  12. Az.: 1 Zs 688/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
  13. Az.: 4 VAs 30/06 Kammergericht Berlin
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:
  16. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 2. November
  17. 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Der Senat hat am 5. Oktober 2006 die Beschwerde des Antragstellers
  21. gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. August 2006 - Az.: 4
  22. VAs 30/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
  23. der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge. Er behauptet eine Verletzung des
  24. rechtlichen Gehörs, weil sich der Senat auch nicht ansatzweise mit dem staatsschutzrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe.
  25. 2
  26. Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
  27. noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
  28. 3
  29. Entscheidungen der Oberlandesgerichte, wozu auch das Kammergericht
  30. in Berlin zählt, in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1
  31. EGGVG endgültig, d. h. unanfechtbar. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur
  32. angehört
  33. worden,
  34. um
  35. ihm
  36. die
  37. Möglichkeit
  38. der
  39. (kostengünstigen)
  40. -3-
  41. Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt
  42. seiner Stellungnahme oder seiner sonstigen Schriftsätze durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
  43. Rissing-van Saan
  44. Roggenbuck
  45. Appl