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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 301/06
- 2 AR 99/06
- vom
- 28. Juni 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls
- Az.: 723 Js 29606/01 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg
- Az.: 1 Ds 16/02 - 723 Js 29606/01 Amtsgericht Neustrelitz
- Az.: 4204 Js 755/05 Staatsanwaltschaft Hamburg
- Az.: 116 - 46/05 Amtsgericht Hamburg
- Az.: OAR 77/06 Generalstaatsanwaltschaft Rostock
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Juni 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
- Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
- Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg
- zuständig.
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- Gründe:
- 1
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- Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter Neustrelitz an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg ist rechtsfehlerfrei, da
- der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von U.
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- nach
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- Hamburg verlegt hat. Dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung
- und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht
- entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.).
- 2
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- Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vorgeworfene Taten in Hamburg begangen haben soll.
- Rissing-van Saan
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-
- Rothfuß
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