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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 82/03
- vom
- 15. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kempten (Allgäu) vom 22. November 2002 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des
- Mittäters B.
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- als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der Begründung
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- abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei dem
- Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil der
- Antragswortlaut weder den Aufenthaltsort des benannten Zeugen
- noch sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung
- enthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nicht
- vor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels die
- Strafkammer hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nicht
- mehr
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- darauf an, daß der Revisionsvortrag auch deshalb unvollständig
- ist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannte
- Zeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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- RiBGH Dr. Boetticher kann
- wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
- Nack
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- Nack
- Hebenstreit
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- Schluckebier
- Elf
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