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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 727/08
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- 21. Januar 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bandenmäßiger Geldfälschung
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2008, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
- a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der
- Geldfälschung schuldig ist, und
- b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
- an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
- Daneben hat es gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte den Verfall von
- Wertersatz in Höhe von 4.500 Euro angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge
- und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat
- den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den
- Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
- von § 349 Abs. 2 StPO.
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- I.
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- Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte von dem anderweitig Verfolgten C.
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- Euro-Notenfalsifikate im Nennwert von mindestens
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- 19.550 Euro, um sie als echt in den Verkehr zu bringen. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit den drei Mitangeklagten L.
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- , M.
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- und P.
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- ver-
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- äußerte er diese Geldscheine am 4. Oktober 2007 gegen eine Summe von
- 5.000 Euro an einen Abnehmer, bei dem es sich - was der Angeklagte nicht
- wusste - um eine Vertrauensperson der Polizei handelte.
- II.
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- Der Schuldspruch wegen bandenmäßiger Geldfälschung (§ 146 Abs. 2
- StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
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- „Das Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte Mitglied der Bande war. Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied einer Bande' als ein persönliches Merkmal im Sinne des § 28
- Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216), findet
- der qualifizierte Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128). Gewerbsmäßiges Handeln im
- Sinne des § 146 Abs. 2 StGB hat das Landgericht ausdrücklich
- verneint.“
- 4
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- Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab auf Geldwäsche
- gemäß § 146 Abs. 1 StGB. Er schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, welche die Annahme gewerbsmäßigen Handelns oder
- der Bandenmitgliedschaft des Angeklagten rechtfertigen könnten. Die Vorschrift
- des § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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- 5
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- Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Der Senat kann nicht
- ausschließen, dass das Tatgericht, wenn es der Strafzumessung statt des
- Strafrahmens des § 146 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB
- zugrunde gelegt hätte, eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Das neue
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- Tatgericht wird Gelegenheit haben, die zu treffende Entscheidung über die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Auslieferungshaft (UA S. 28) in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).
- RiBGH Dr. Graf ist
- erkrankt und deshalb
- an der Unterschrift
- gehindert.
- Nack
-
- Wahl
- Jäger
-
- Nack
- Sander
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