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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 652/10
  4. vom
  5. 8. Februar 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Münster vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  15. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. In den Fällen B. I. der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21
  19. Fällen) hat das Landgericht - wenngleich es ersichtlich nicht bedacht hat, dass
  20. vorliegend hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB
  21. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28
  22. Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geboten war - im Ergebnis zutreffend der
  23. Strafzumessung den allein nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1
  24. -3-
  25. StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu Grunde gelegt (vgl.
  26. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10). Die Höhe der Lohnsteuer, zu deren Hinterziehung der Angeklagte durch seine Tatbeiträge Hilfe
  27. leistete, wurde - auch im Hinblick auf den der Strafzumessung zu Grunde zu
  28. legenden Schuldumfang - zutreffend bestimmt (vgl. BGH aaO).
  29. Nack
  30. Wahl
  31. Jäger
  32. Hebenstreit
  33. Sander