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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 648/10
  4. vom
  5. 11. Januar 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. München I vom 8. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
  15. 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom
  18. 14. Dezember 2010:
  19. Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil überhaupt darauf beruhen
  20. kann, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls die zuständige Kammer in einer nicht zutreffenden Besetzung entschieden hätte, weil insoweit weder Schuld- noch Strafausspruch betroffen sein können.
  21. Jedoch liegt insoweit keine fehlerhafte Beschlussfassung vor; denn die Kammer
  22. hat über den Aufhebungsantrag in der zutreffenden Besetzung durch die drei
  23. Berufsrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung entschieden (vgl. hierzu
  24. KK-StPO/Schultheis, 6. Aufl., § 126 Rn. 10; ebenso Graf/Krauß, StPO, § 126
  25. StPO Rn. 7 mwN). Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom
  26. Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der
  27. Hauptverhandlungsbesetzung mit den Schöffen oder außerhalb der Hauptver-
  28. -3-
  29. handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG
  30. Naumburg NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten
  31. von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte. Darüber hinaus würde dann auch die
  32. Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und
  33. derselben Haftfrage bestehen. Die hierdurch herbeigeführte Abhängigkeit vom
  34. Zeitpunkt der Antragstellung würde auch dem Gebot des gesetzlichen Richters
  35. zuwiderlaufen.
  36. Auch der Ansicht, dass während einer laufenden Hauptverhandlung, selbst
  37. wenn diese nicht nur kurzfristig unterbrochen ist, immer die Strafkammer in der
  38. Hauptverhandlungsbesetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
  39. 53. Aufl., § 126 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden, weil gerade bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung die beteiligten Schöffen vielmals nicht
  40. erreichbar sind und im Gegensatz zu den Berufsrichtern nicht vertreten werden
  41. können, so dass in solchen Fällen die Gefahr erheblicher Verzögerungen gerade bei beschleunigt zu treffenden Haftentscheidungen bestünde. Daher ist über
  42. Haftfragen auch während einer laufenden Hauptverhandlung eines Amts- oder
  43. Landgerichts immer in der Besetzung der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden.
  44. Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB
  45. 4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche
  46. auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern entscheiden.
  47. -4-
  48. Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet im Sinne von
  49. § 349 Abs. 2 StPO.
  50. Nack
  51. Wahl
  52. Jäger
  53. Graf
  54. Sander