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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 617/16
  4. vom
  5. 20. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR617.16.0
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des
  12. Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. Dezember 2016
  13. beschlossen:
  14. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 2015 dahin ergänzt,
  15. dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
  16. Jahren und sechs Monaten zwei Monate als Entschädigung
  17. für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
  18. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  19. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  20. die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
  21. notwendigen Auslagen zu tragen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
  25. Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von
  26. Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Raubs in
  27. Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Sichverschaffen
  28. von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
  29. -3-
  30. sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über den Verfall von Wertersatz getroffen.
  31. 2
  32. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg (§ 349
  33. Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2016
  34. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  35. 3
  36. Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener
  37. Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07,
  38. BGHSt 52, 124).
  39. 4
  40. Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Übersendungsbericht vom 17. Dezember 2015 an den Generalbundesanwalt übersandt, sind dort aber erst am 23. November 2016 eingetroffen. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
  41. waren die Akten dort in einem Karton zusammen mit Akten eines Zivilverfahrens eingetroffen und wurden, nachdem festgestellt worden war, dass es sich
  42. nicht um Beiakten des Zivilverfahrens handelte, an den Generalbundesanwalt
  43. weitergeleitet. Damit haben die Justizbehörden nach Beginn des Revisionsverfahrens das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
  44. verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat – wie der Generalbundesanwalt
  45. zutreffend ausgeführt hat – nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insge-
  46. -4-
  47. samt zu einer Verfahrensverzögerung von etwa elf Monaten geführt, die auf die
  48. Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f. und vom
  49. 16. Juni 2009 – 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung
  50. 20 mwN).
  51. 5
  52. Um diese auszugleichen, stellt der Senat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Diese Kompensation kann der
  53. Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst
  54. aussprechen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR
  55. 2008, 208, 209; vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321
  56. und vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.).
  57. 6
  58. Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen
  59. geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1
  60. und 4 StPO).
  61. Raum
  62. Jäger
  63. Mosbacher
  64. Radtke
  65. Fischer