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993 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 573/00
  4. vom
  5. 8. März 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Geiselnahme u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung der Auslandszeugin zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, bemerkt
  17. der Senat:
  18. -3-
  19. Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten
  20. Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhältnisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer
  21. Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH
  22. NJW 2001, 695, 696) unerreichbar.
  23. Schäfer
  24. Nack
  25. Boetticher
  26. Wahl
  27. Schluckebier