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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 555/06
- vom
- 23. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u. a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
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- Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
- 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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- Gründe:
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- 1
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- Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die
- Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3
- Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsverfahren angesetzt.
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- 2
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- Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.
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- -3-
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- Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von
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- 3
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- fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005,
- 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch
- den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar
- (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).
- Nack
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- Boetticher
- Elf
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- Hebenstreit
- Graf
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