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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 506/06
  4. vom
  5. 8. November 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 beschlossen:
  11. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Stuttgart vom 7. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
  13. dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen
  14. entfällt.
  15. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr in
  20. Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
  21. geringer Menge in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil
  22. des Amtsgerichts Hochheim am Main vom 25.03.2004 und unter Einbeziehung
  23. der dortigen Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten Freiheitsstrafe
  24. zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen
  25. wurde er freigesprochen.
  26. 2
  27. 1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  28. hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a
  29. Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des
  30. -3-
  31. § 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu
  32. einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. Nachweise
  33. bei Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 39). Insoweit kommt der bandenmäßigen
  34. Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.
  35. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen.
  36. 3
  37. 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafaussprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.
  38. 4
  39. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil den Inhalt der Aussage des
  40. Angeklagten gegenüber der Polizei vom 1. Juni 2006 nicht wiedergibt. Der Senat kann vor dem Hintergrund der auf UA S. 9 im Anschluss dargestellten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließen, dass dieser
  41. -4-
  42. gegenüber der Polizei substanziell weiterführende Angaben gemacht hatte.
  43. Ferner ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit,
  44. dass der Angeklagte keine ernsthafte Aufklärungsbereitschaft gezeigt hat.
  45. Nack
  46. Wahl
  47. Hebenstreit
  48. Boetticher
  49. Elf