|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 462/12
- vom
- 23. Oktober 2012
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Mordes u.a.
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 wird mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die
- Worte „schwerer Vergewaltigung“ durch die Worte „schwerer sexueller
- Nötigung“ ersetzt werden, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Nack
-
- Rothfuß
- Cirener
-
- Jäger
- Radtke
-
|