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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 457/04
  4. vom
  5. 18. November 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen versuchter Anstiftung zum Mord
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Juli 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Habgier gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten
  18. D.
  19. B.
  20. - Stiefschwester der Angeklagten - sieht das
  21. Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die Angeklagten diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten
  22. wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen
  23. der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen. Bezüglich des
  24. Geschädigten L.
  25. habe die Angeklagte R.
  26. Be.
  27. aus
  28. Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vaters zu
  29. beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen,
  30. damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei
  31. ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen
  32. Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereiche-
  33. -3-
  34. rung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW
  35. 1993, 1664, auf die die Revision der Angeklagten R.
  36. Be.
  37. abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort
  38. schloß der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den
  39. Täter aus.
  40. Wahl
  41. Kolz
  42. Elf
  43. Hebenstreit
  44. Graf