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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 405/13
  4. vom
  5. 17. Februar 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhinterziehung
  9. hier: Gegenvorstellung
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlossen:
  12. Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des
  13. Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der
  17. Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013
  18. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss
  19. richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur
  20. Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das
  21. in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
  22. 2
  23. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann
  24. grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur
  25. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs.
  26. 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag
  27. nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung
  28. -3-
  29. rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin lediglich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht"
  30. hat.
  31. Raum
  32. Wahl
  33. Jäger
  34. Rothfuß
  35. Cirener