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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 1 StR 385/00
  5. vom
  6. 12. Dezember 2000
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 2000, an der teilgenommen haben:
  12. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  13. Dr. Schäfer
  14. und die Richter am Bundesgerichtshof
  15. Nack,
  16. Dr. Boetticher,
  17. Hebenstreit,
  18. Schaal,
  19. Oberstaatsanwalt
  20. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  21. Rechtsanwalt
  22. als Verteidiger,
  23. Justizangestellte
  24. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  25. für Recht erkannt:
  26. -3-
  27. Die Revision des Angeklagten W.
  28. gegen das Urteil des
  29. Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe im Fall 2.9
  30. der Urteilsgründe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festgesetzt
  31. wird.
  32. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  33. Von Rechts wegen
  34. Gründe:
  35. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Jedoch war die fehlende
  36. Festsetzung der (zweiten) Einzelstrafe im Fall 2.9 (Geschädigter C.
  37. ) vom
  38. Senat nachzuholen.
  39. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf
  40. Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe für die zweite Tat (Fall 2.9)
  41. - aus dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des
  42. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. UA S. 58) - auf sieben Monate Freiheitsstrafe
  43. festgesetzt. Das Landgericht hat für die erste Tat (Fall 2.2) eine Einzelstrafe
  44. von einem Jahr verhängt und für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
  45. einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Dabei wollte es ersichtlich für die
  46. zweite Tat dieselbe Strafe verhängen (UA S. 57). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der
  47. -4-
  48. nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt jegliche Benachteiligung
  49. des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).
  50. Schäfer
  51. Nack
  52. Hebenstreit
  53. Boetticher
  54. Schaal