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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 384/06
- vom
- 25. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bamberg vom 11. April 2006 wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und den Verfall
- von 75.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- I.
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- 1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte als Betreiber
- des Ladengeschäfts "S.
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- " von Anfang des Jahres 2001 bis Mitte des
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- Jahres 2004 in acht Fällen von einem oder mehreren unbekannten Lieferanten
- zwischen 8,0 und 22,7 kg psilocybin- und psilocinhaltige Pilze mit einem Wirkstoffgehalt von 0,08% Psilocin. Er veräußerte die Pilze anschließend gewinnbringend an gewerbliche und nichtgewerbliche Abnehmer, nachdem er sie
- – trotz ihres unangenehmen fischigen Geruchs – in "Duftdosen" und "Duftkissen" gefüllt hatte, um ihre Bestimmung für den Konsum zu verschleiern. Der
- Angeklagte erkannte die Strafbarkeit seines Verhaltens.
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- 3
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- 2. Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom
- 15. März 2006 – 1 Ss 341/05 (NStZ-RR 2006, 218) macht die Revision geltend,
- dass psilocybin- und psilocinhaltige Pilze nicht dem Anwendungsbereich des
- BtMG unterfielen. Bei den Pilzen habe es sich nicht um Pflanzen oder Pflanzenteile im Sinne der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den im Tatzeitraum geltenden
- Fassungen und somit nicht um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt. Die Bedeutung des Wortes "Pflanze" habe sich gewandelt. Der allgemeine Sprachgebrauch gehe heute – und auch schon bei Beginn der Tathandlungen – dahin, dass Pilze nicht zu den Pflanzen gehörten, vielmehr eine Organismusgruppe sui generis bildeten. Es müsse nämlich "davon ausgegangen
- werden, dass es insbesondere unter den Angehörigen jüngerer Generation unzählige strafmündige Bürger (gebe) …, denen die Annahme, zu den Pflanzen
- gehörten auch Pilze, völlig fremd" sei und "die deshalb nicht auf den Gedanken
- kämen, Pilze unter 'Pflanzen' einzuordnen" (OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218,
- 219). Die Anwendung des BtMG auf nicht von den Anlagen erfasste Stoffe verstoße indessen gegen das verfassungsrechtliche Verbot strafbegründender Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG).
- II.
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- Die Revision ist unbegründet, auch wenn aus heutiger wissenschaftlicher
- Sicht Pilze keine Pflanzen sind, sondern biologisch eine eigenständige Kategorie von Organismen darstellen. Denn auch im Tatzeitraum erfassten die Strafvorschriften des BtMG gleichwohl den Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen (so schon bisher die h.M.; vgl. BGH NStZ 2005, 229; Urt. vom 25.
- Juni 2002 – 1 StR 157/02; BayObLGSt 2002, 33, 35; 2002, 135, 137 f.; OLG
- Köln, Beschl. vom 14. Oktober 2003 – Ss 396-397/03; Eberth/Müller, Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen 4. Aufl. 2004 S. 4; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg. 2006 § 2 BtMG
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- Rdn. 5, § 29 BtMG Rdn. 2.2.1; Joachimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. 2002 § 1
- Rdn. 34; Körner, BtMG 5. Aufl. 2001 § 2 Rdn. 18 f., Teil C 1 Rdn. 325; Weber,
- BtMG 2. Aufl. 2003 § 1 Rdn. 163). Hierzu bedarf es keiner Analogie; diese Pilze
- werden vielmehr von dem Pflanzenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
- und der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März
- 2005 geltenden Fassungen erfasst.
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- 1. Als spezielle Ausformung des Willkürverbots für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass
- Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung
- ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108, 114; 73, 206, 234; 75,
- 329, 340 f.; 78, 374, 381 f.; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141).
- Dieser strenge Gesetzesvorbehalt garantiert, dass im Bereich des Strafrechts
- nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet
- (BVerfGE 47, 109, 120; 71, 108, 114; 105, 135, 153; BVerfG NJW 2005, 2140,
- 2141). Dies dient dem Schutz des Normadressaten, der in der Lage sein muss,
- anhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar
- ist; in Grenzfällen muss für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein (BVerfGE 71, 108, 115; BVerfG NJW 2001, 1848, 1849). Hieraus folgt
- das Verbot strafbegründender oder -schärfender Analogie nach Art. 103 Abs. 2
- GG, § 1 StGB (BVerfGE 14, 174, 185; 26, 41, 42; 64, 389, 393 f.). Der mögliche
- Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher
- Auslegung, wobei dieser aus der Sicht des Normadressaten – also grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachverständnis der Gegenwart – zu bestimmen
- ist (BVerfGE 71, 108, 115; 92, 1, 12; NJW 2001, 1848, 1849; 2005, 2140, 2141;
- Larenz/Canaris,
- S. 141 ff.).
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- Methodenlehre
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- der
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- Rechtswissenschaft
-
- 3. Aufl.
-
- 1995
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- 6
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- 2. Der Wille des Gesetzgebers war auch für den Tatzeitraum darauf gerichtet, bestimmte halluzinogen wirkende Pilze dem BtMG zu unterstellen.
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- a) Die Anlage I enthält eine Liste der Wirkstoffe, welche nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel darstellen; zu ihnen zählt auch Psilocybin und Psilocin.
- Mit der 10. BtMÄndV, die am 1. Februar 1998 in Kraft trat, wurde die Anlage I
- um die hier relevante Klausel (fünfter Gedankenstrich am Ende der Anlage) ergänzt. Hiernach unterfielen der Anlage I auch "Pflanzen und Pflanzenteile … mit
- in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen, wenn sie als
- Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen". Mit der am 1. Juli
- 2001 in Kraft getretenen 15. BtMÄndV wurde die Klausel ergänzt unter anderem um "Pilzmycelien …, die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder
- einer anderen Anlage aufgeführten (Wirk-)Stoffen geeignet sind". Seit der
- 19. BtMÄndV, in Kraft getreten am 18. März 2005, bezieht sich die Klausel in
- der heute gültigen Fassung allgemein auf "Organismen".
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- b) Der Verordnungsgeber wollte mit der im Jahr 1998 eingeführten Klausel den Anwendungsbereich des BtMG auf die in den Anlagen zu § 1 Abs. 1
- BtMG aufgelisteten Wirkstoffe auch in ihrer natürlich vorkommenden Form
- erstrecken. Mit dem Begriff der "Pflanzen" sollten – seinerzeit selbstverständlich – auch Pilze erfasst werden. So nennt die Begründung als Beispiel "Psilocybin in Pilzen" (BRDrucks. 881/97 S. 40). Die Wortwahl im Anlagentext erfolgte
- auf der Grundlage der Einteilung des Pflanzenreichs in höhere und niedere
- Pflanzen, wobei die Pilze zu letztgenannten gezählt wurden (Körner aaO § 2
- Rdn. 18).
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- Auch aus der Erweiterung der Klausel im Jahr 2001 ergibt sich
- – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –, dass der Verordnungsgeber nach wie vor davon ausging, Pilze seien vom Pflanzenbegriff erfasst. Die
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- Erweiterung diente dazu, den Anwendungsbereich des BtMG auf bestimmte
- Organismen zu erstrecken, welche selbst noch keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, ihrerseits aber der Gewinnung von derartigen Wirkstoffen enthaltenden Organismen dienen. Da der Verordnungsgeber die Pilzfruchtkörper
- – umgangssprachlich mit Pilzen gleichgesetzt – vom Pflanzenbegriff erfasst
- sah, erstreckte er den Anwendungsbereich des BtMG folgerichtig unter anderem auf diese Fruchtkörper hervorbringende Mycelien, also die gewöhnlich
- nicht sichtbar im Boden befindlichen Pilzgeflechte; exemplarisch für den erweiterten Anwendungsbereich genannt sind in der Verordnungsbegründung dementsprechend "Mycelien zur Gewinnung psilocybinhaltiger Pilze" (BRDrucks.
- 252/01 S. 45).
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- Mit der Neufassung im Jahr 2005 bezweckte der Verordnungsgeber lediglich eine Klarstellung. Der Begründung zufolge wird durch "die Neufassung
- … klargestellt, dass Pilze, sofern sie (Wirk-)Stoffe enthalten, die in einer der
- Anlagen genannt sind, Betäubungsmittel sind" (BRDrucks. 958/04 S. 4).
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- 3. Der Wortlaut der den Anwendungsbereich des BtMG bestimmenden
- Regelungen der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage I zu § 1 Abs. 1
- BtMG in den vom 1. Februar 1998 bis 17. März 2005 geltenden Fassungen war
- auch geeignet, dem Normadressaten den gesetzgeberischen Willen, auch den
- Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen unter Strafe zu stellen, zu
- vermitteln. Die Wortlautgrenze war nicht überschritten, da eine derartige Interpretation im Tatzeitraum vom aus der Sicht des Normadressaten erkennbaren
- Wortsinn des Terminus "Pflanze" gedeckt ist, für ihn also jedenfalls das Risiko
- einer Strafbarkeit erkennbar war.
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- a) Bereits die Gesetzessystematik weist deutlich darauf hin, dass auch
- Pilze vom Pflanzenbegriff des BtMG (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) umfasst
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- sind. Die Bestimmung des Wortsinns hat nicht isoliert, sondern im Zusammenhang des Normtextes zu erfolgen; das heißt hier vor dem Hintergrund, dass
- nach der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG Pflanzen nur dann dem Anwendungsbereich des BtMG unterfallen, wenn sie eine der aufgelisteten Wirkstoffe
- enthalten, umgekehrt Psilocybin und Psilocin in natürlicher Form ausschließlich
- in Pilzen vorkommen (Uchtenhagen in Kreuzer [Hrsg.], Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts 1998 § 1 Rdn. 82). Hinzu kommt, dass die betreffende
- Klausel der Anlage I in der Fassung, die sie aufgrund der 15. BtMÄndV vom
- 1. Juli 2001 bis zum 17. März 2005 hatte, ausdrücklich "Pilzmycelien" erfasst,
- die keine der aufgelisteten Wirkstoffe enthalten, aber ihrerseits zur Gewinnung
- von "Organismen" (also auch Pilzfruchtkörpern) mit diesen Wirkstoffen geeignet
- sind. Dass der verständige Leser des Normtextes ernsthaft annehmen konnte,
- der Umgang mit Mycelien zum Zweck der Gewinnung von psilocybin- oder psilocinhaltigen Pilzfruchtkörpern unterfalle dem BtMG, beim Umgang mit diesen
- Pilzfruchtkörpern selbst bestehe aber kein Risiko, sich strafbar zu machen, liegt
- fern.
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- b) Die Bedeutung des Pflanzenbegriffs ist nach dem allgemeinen
- Sprachgebrauch zu bestimmen und nicht anhand der spezifisch wissenschaftlichen Terminologie in der Biologie. Der Einwand, es sei ausnahmsweise eine
- biologisch-systematische Begriffsbestimmung geboten und Pilze seien daher
- vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV nicht erfasst gewesen, da die in den Anlagen
- zu § 1 Abs. 1 BtMG genannten Begriffe allesamt wissenschaftlicher Art seien
- (so AG Hamburg StraFo 2004, 360, 361), dringt nicht durch. Denn die Anlagen
- wenden sich, da sie strafbegründende Wirkung haben, auch an den Bürger und
- berücksichtigen – trotz der Komplexität der wissenschaftlichen Erkenntnisse
- über Betäubungsmittel – dessen Sprachverständnis. So sind dort etwa für die
- Wirkstoffe nicht nur die chemischen Namen, was für eine wissenschaftliche
- Klassifikation ausreichend wäre, genannt. Vielmehr finden sich auch wissen-
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- schaftlich nicht eindeutige Bezeichnungen ("Trivialnamen"). Überdies könnte
- der Pflanzenbegriff in der Anlage I nicht anders bestimmt werden als in § 2
- BtMG, der jedenfalls keine spezifisch wissenschaftliche Terminologie enthält.
- Aber selbst die auf der biologisch-systematischen Terminologie beru-
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- hende Argumentation greift zu kurz. Zwar ist in der Biologie mittlerweile anerkannt, dass Pilze als eine eigene Organismengruppe neben den (Grün-)Pflanzen stehen. Diese Abgrenzung wird jedoch nicht trennscharf durchgehalten. So
- wird die Pilzkunde (Mykologie) auch weiterhin als ein Teilgebiet der Botanik
- (Pflanzenkunde) angesehen. Botanische Standardwerke widmen sich nach wie
- vor in eigenen Abschnitten den Pilzen; beispielhaft finden sich dort folgende
- Aussagen: "Steht eine Pflanzengruppe im Mittelpunkt des … Interesses, so erfolgt die Benennung botanischer Teildisziplinen nach dieser, so bei der Algologie, Mykologie ..." (Jäger/Neumann/Ohmann, Botanik 5. Aufl. 2003 S. 6); oder:
- "Zum Pflanzenreich werden herkömmlicherweise auch die Pilze gestellt" (Strasburger, Lehrbuch der Botanik 35. Aufl. 2002 S. 1). Ferner werden Pilze etwa
- unter
-
- dem
-
- Oberbegriff
-
- "Pflanzenorganismen"
-
- behandelt
-
- (vgl.
-
- Lüttge/
-
- Kluge/Bauer, Botanik 5. Aufl. 2005 S. 267 ff.), oder Pilzen wird der Begriff der
- höheren Pflanzen gegenübergestellt (vgl. Frey/Lösch, Lehrbuch der Geobotanik
- 2. Aufl. 2004 S. 343; aus der älteren Lit. Geschwinde, Rauschdrogen 3. Aufl.
- 1996 Rdn. 412; Wagenitz, Wörterbuch der Botanik 1996 S. 281 Stichwort
- "Pflanzenreich"). Im Übrigen hat die auf einer naturwissenschaftlichen Fachsprache beruhende biologische Systematik in den allgemeinen Sprachgebrauch
- nur fragmentarisch Eingang gefunden.
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- c) Wenngleich die teilweise uneinheitliche Terminologie in der Biologie
- zwar einen Hinweis auf die Bestimmung der Wortlautgrenze – nämlich in einem
- weiten Sinn – geben kann, kommt es letztlich entscheidend auf den möglichen
- Wortsinn nach dem allgemeinen Sprachverständnis an. Der Pflanzenbegriff
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- – zumal im Kontext der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG – schließt daher nicht
- schon deshalb psilocybin- bzw. psilocinhaltige Pilze aus, weil die biologische
- Terminologie inzwischen – wenn auch nur teilweise und stark vereinfacht – Eingang in zahlreiche Nachschlagewerke und Lehrbücher gefunden hat (so aber
- OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218). Dies besagt nämlich noch nicht, dass mit
- dem Wort "Pflanzen" umgangssprachlich gleichwohl nicht auch Pilze gemeint
- sein können. Denn Nachschlagewerke und Lehrbücher können zwar den allgemeinen Sprachgebrauch prägen, die dort verwendete Terminologie spiegelt ihn
- aber häufig nicht genau wider und gibt mithin keine sichere Auskunft über dessen aktuellen Stand.
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- Vor dem Hintergrund der Einteilung der lebenden Natur mittels des Begriffspaars Flora und Fauna werden die Pilze (Pilzfruchtkörper) wegen ihrer für
- den Laien augenscheinlichen Nähe zu den Pflanzen nach dem allgemeinen
- Sprachgebrauch vielmehr nach wie vor – jedenfalls im Tatzeitraum – diesen
- zugeordnet. Immerhin kauft man Pilze auch gemeinhin beim Obst- und Gemüsehändler. Bestätigt wird die Zuordnung durch eine Recherche im Internet, das
- jedermann zur Veröffentlichung eigener Texte zugänglich ist und das deshalb
- umfassender Auskunft über das gesamte Spektrum des aktuellen Sprachgebrauchs geben kann. Dort finden sich zwar durchaus etliche Webseiten, auf
- denen darauf hingewiesen wird, dass Pilze – aus wissenschaftlicher Sicht –
- keine Pflanzen seien, selbst dort aber auch mit dem Zusatz, dass Pilze irrtümlich (d.h. umgangssprachlich) immer noch den Pflanzen zugerechnet werden
- (vgl. d. Nachw. bei OLG Koblenz, Urt. vom 15. März 2006 – 1 Ss 341/05, teilweise nicht abgedruckt in NStZ-RR 2006, 218). Auf anderen Webseiten werden
- Pilze hingegen wie selbstverständlich als Pflanzen bezeichnet (vgl. d. Nachw. in
- der Antragsschrift der Generalbundesanwältin vom 16. August 2006 sowie
- exemplarisch "Bertelsmann Wörterbuch" bei www.wissen.de unter dem Stichwort "Pilz": "Pflanze ohne Chlorophyll, die von organischen Stoffen lebt ...").
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- III.
- Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens wird auf die – auch im
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- Übrigen zutreffenden – Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift verwiesen.
- Nack
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- Kolz
- Elf
-
- Hebenstreit
- Graf
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