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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 342/17
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- 23. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
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- hier: Anhörungsrüge
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- ECLI:DE:BGH:2017:231017B1STR342.17.0
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2017 beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom
- 20. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 20. September 2017
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 „sofortige Beschwerde gegen die
- Verwerfung meiner Revision“ eingelegt „und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand n. § 356a und Fortführung der Revision mit Nachreichung von
- Gegenstellungnahmen und zusätzlichen Revisions-Begründungen“ beantragt.
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- 2
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- Die als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Beschwerde
- ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl.
- Art. 103 Abs. 1 GG) trägt der Verurteilte in seinem Beschwerdevorbringen nicht
- vor. Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf Grundlage der Revisionsbegründungen seiner Verteidiger, die sowohl die Verletzung formellen als auch
- materiellen Rechts beanstandeten, auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Anhörungsverfahren nach
- § 356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen.
- Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten
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- zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schreiben des Verurteilten
- vom 2. Oktober 2017 zeigen Rechtsfehler nicht auf.
- 3
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- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
- § 465 Abs.1 StPO.
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- Raum
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- Jäger
- Fischer
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- Bellay
- Hohoff
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