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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 1 StR 340/02
- vom
- 18. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
- 18. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
- Nack
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- und die Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Boetticher,
- Schluckebier,
- Hebenstreit,
- die Richterin am Bundesgerichtshof
- Elf,
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- Bundesanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft
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- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom
- 30. April 2002
- a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
- unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei
- Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der
- Hehlerei in drei Fällen schuldig ist,
- b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der in den Fällen II. 1. a - e erkannten Einzelstrafen, sowie hinsichtlich
- der Gesamtstrafe.
- 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
- an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen mit Betäu-
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- bungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zu
- der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegenstand des Betäubungsmittelhandels war Methamphetamin (CrystalSpeed). Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu
- dessen Nachteil - wenden sich mit der Sachrüge im wesentlichen gegen die
- Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge gemäß § 29 a Abs. 1
- Nr. 2 BtMG durch das Landgericht - bewußt abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2002, 267) - auf 10 Gramm Methamphetamin-Base. Während sich die Revision des Angeklagten an dem
- vom Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwert von 30 Gramm orientiert,
- meint die Staatsanwaltschaft, die nicht geringe Menge beginne spätestens bei
- 4,5 Gramm Methamphetamin-Base. Die Revisionen des Angeklagten und der
- Staatsanwaltschaft - § 301 StPO - führen in zwei Fällen zur Änderung des
- Schuldspruchs und zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es den Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Den weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - zu dessen Nachteil bleibt der Erfolg versagt.
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- Wie der Generalbundesanwalt sieht auch der Senat keinen Anlaß, für
- Methamphetamin eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2
- BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetamin-Base anzunehmen. Trotz der
- Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der Bundesgerichtshof angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus
- Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen
- Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- (BGHSt 42,
- 255),
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- Methyldioxyamphetamin
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- -MDA-,
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- Methylendioxymethamphetamin
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- -
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- MDMA- (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Beschluß vom 9. November 2001 - 3
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- StR 394/01 -; BGH, Beschluß vom 23. August 2002 - 2 StR 291/02 -) und Amphetamin (BGH NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH NStZ-RR 2001, 379) einheitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem
- Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität (BGHSt 42, 255,
- 267). Denn nicht selten werden Tabletten vertrieben, die Kombinationen der
- genannten Wirkstoffe enthalten, deren genaue Zusammensetzung dem Konsumenten gar nicht bekannt ist. Zudem kann bei den synthetisch hergestellten
- Drogen bereits eine geringe Veränderung der chemischen Struktur ähnliche,
- aber dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen.
- Hieraus folgt die praktische Notwendigkeit, für diese Wirkstoffe allgemeine
- Anwendungsregelungen im Hinblick auf § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu finden
- (BGH NStZ 2002, 267). Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine
- Neubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich
- seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25. Juli 2001 (BGH NStZ
- 2002, 267) und vom 23. August 2001 (BGH NStZ-RR 2001,379) nicht ergeben.
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- Die Annahme eines zu niedrigen Grenzwerts der nicht geringen Menge
- im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch die Strafkammer zieht nicht nur
- die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.b und c der Urteilsgründe
- nach sich, sondern führt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafen, soweit es
- den Betäubungsmittelhandel betrifft, sowie der Gesamtstrafe. Denn der Senat
- vermag nicht sicher auszuschließen, daß die Strafkammer, ausgehend vom
- richtigen - dreimal höheren - Grenzwert, geringere Einzelstrafen, auch in den
- Fällen, in denen der Schuldspruch nicht betroffen ist, und in der Folge - trotz
- des engen Zusammenzugs der Einzelstrafen - auch eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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- Der Rechtsfehler berührt die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällen
- zu den Einzelstrafen in Höhe von drei, acht, und vier Monaten Freiheitsstrafe,
- den Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmitteln sowie sämtliche
- Feststellungen nicht. Diese können widerspruchsfrei ergänzt werden.
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- Nack
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- Boetticher
- Hebenstreit
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- Schluckebier
- Elf
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