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1013 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 286/02
  4. vom
  5. 14. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Untreue
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Nürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
  12. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  13. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kontrollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer
  17. Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender
  18. Pflichtenverstoß vorliegt, z.B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch des
  19. dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen
  20. Vertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.
  21. Rdn. 340).
  22. Schäfer
  23. Nack
  24. Schluckebier
  25. Boetticher
  26. Hebenstreit